(1) Der Marktregulierung nach den Vorschriften dieses Teils unterliegen Märkte, auf denen die Voraussetzungen des §
10 vorliegen und für die eine Marktanalyse nach §
11 ergeben hat, dass kein wirksamer Wettbewerb vorliegt.
(2) Unternehmen, die auf Märkten im Sinne des §
11 über beträchtliche Marktmacht verfügen, werden durch die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach diesem Teil auferlegt.
(3) §
18 bleibt unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Artikel 2 TelekRÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 9 wird die Angabe „§ 9a Neue Märkte" eingefügt. b) Nach der ... des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz;". 3. Dem § 9 wird folgender § 9a angefügt: „§ 9a Neue Märkte ... Bundesnetzagentur einen neuen Markt abweichend von Absatz 1 nach den Bestimmungen der §§ 9 , 10, 11 und 12 der Regulierung nach Teil 2 unterwerfen. Bei der Prüfung der ... den §§ 4, 5 Satz 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 4 und 5, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 und Abs. 2, § 12 ...