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§ 19 - Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982, 2022 BGBl. I S. 1045 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3544
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 204-5 Datenschutz
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Geltung ab 01.12.2021; FNA: 204-5 Datenschutz
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§ 19 Technische und organisatorische Vorkehrungen
§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Anbieter von Telemedien haben durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Nutzer von Telemedien die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann und er Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann.
(2) 1Anbieter von Telemedien haben die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. 2Der Nutzer von Telemedien ist über diese Möglichkeit zu informieren.
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter von Telemedien ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) 1Anbieter von Telemedien haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
- 1.
- kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen möglich ist und
- 2.
- diese gesichert sind gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind.
Zitierungen von § 19 TTDSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 TTDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TTDSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 TTDSG Bußgeldvorschriften
... unterdrückt oder veranlasst, dass diese unterdrückt wird, 10. entgegen § 19 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass der Nutzer einen dort genannten Dienst beenden oder in Anspruch nehmen ...
Zitat in folgenden Normen
BSI-Gesetz (BSIG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2821; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
§ 7d BSIG Anordnungen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telemediendiensten (vom 01.12.2021)
... ausgehen, die durch ungenügende technische und organisatorische Vorkehrungen im Sinne des § 19 Absatz 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes unzureichend gesichert sind und dadurch keinen hinreichenden Schutz bieten vor 1. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
Artikel 12 TTDSGEG Änderung des BSI-Gesetzes
... „§ 13 Absatz 7 des Telemediengesetzes" werden durch die Wörter „ § 19 Absatz 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes " ersetzt. c) Die Wörter „Diensteanbieter im Sinne des § 2 Satz 1 ...
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