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§ 20 - Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 1966; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 800-26 Arbeitsvertragsrecht
5 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 13 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 800-26 Arbeitsvertragsrecht
5 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 13 Vorschriften zitiert
§ 20 Information der Arbeitnehmervertretung
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.
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Zitierungen von § 20 TzBfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 TzBfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TzBfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 TzBfG Auflösend bedingte Arbeitsverträge
... Abs. 2, § 5, § 14 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 2, 3 und 5 sowie die §§ 16 bis 20 ...
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