Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 Gerichte
Titel 1 Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
§ 2 Bedeutung des Wertes
Abschnitt 2 Parteien
Titel 4 Prozessbevollmächtigte und Beistände
§ 80 Prozessvollmacht
Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 3 Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
§ 1076 Anwendbare Vorschriften

Buch 1 Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1 Gerichte

Titel 1 Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

§ 2 Bedeutung des Wertes



Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

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Abschnitt 2 Parteien

Titel 4 Prozessbevollmächtigte und Beistände

§ 80 Prozessvollmacht


§ 80 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. 2Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts G. v. 12. Dezember 2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000 m.W.v. 1. Juli 2008

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Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

Abschnitt 3 Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG

§ 1076 Anwendbare Vorschriften


§ 1076 wird in 2 Vorschriften zitiert

Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15) gelten die §§ 114 bis 127a, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.



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