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Anlage 2 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen



123
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
Erläuterungen
Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote



1Zeichen 201
Zeichen 201 Andreaskreuz (BGBl. I 2013 S. 394)

Andreaskreuz
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss dem Schienenverkehr Vorrang
gewähren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
3. Wer ein Fahrzeug führt, darf vor und hinter diesem Zeichen
a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310
und 311) bis zu je 5 m,
b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m
nicht parken.
4. Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das
Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses
Pfeils gilt.
Erläuterung
Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnüber-
gang, in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte
des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Span-
nung führende Fahrleitung hat.

2Zeichen 205
Zeichen 205 Vorfahrt gewähren. (BGBl. I 2013 S. 394)

Vorfahrt gewähren.
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
Erläuterung
Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmün-
dung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das
die Entfernung angibt, angekündigt sein.
2.1
 Fahrräder kreuzen (BGBl. I 2013 S. 394)

Ge- oder Verbot
Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 ange-
ordnet, bedeutet es:
Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren und dabei auf
Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV
von links und rechts achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.
2.2
 Straßenbahn (BGBl. I 2013 S. 394)

Ge- oder Verbot
Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 ange-
ordnet, bedeutet es:
Wer ein Fahrzeug führt, muss der Straßenbahn Vorfahrt gewäh-
ren.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.

3Zeichen 206
Zeichen 206 Halt. Vorfahrt gewähren. (BGBl. I 2013 S. 394)

Halt. Vorfahrt gewähren.
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewäh-
ren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
3. Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhal-
ten, wo die andere Straße zu übersehen ist.
3.1
 Stop in 100 m (BGBl. I 2013 S. 395)

Erläuterung
Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das
Haltgebot in der angegebenen Entfernung an.
3.2
 Fahrräder kreuzen (BGBl. I 2013 S. 395)

Ge- oder Verbot
Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 206 ange-
ordnet, bedeutet es:
Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren
und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne
der eKFV von links und rechts achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206.
Zu 2
und 3
 abknickende Vorfahrtstraße (BGBl. I 2013 S. 395)

Erläuterung
Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205
oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt)
bekannt.

4Zeichen 208
Zeichen 208 Vorrang des Gegenverkehrs (BGBl. I 2013 S. 395)

Vorrang des Gegenverkehrs
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, hat dem Gegenverkehr Vorrang zu ge-
währen.
Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen

zu 5
bis 7
 Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrich-
tung folgen.
Erläuterung
Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entspre-
chend vorgeschrieben. Auf Anlage 2 laufende Nummer 70 wird
hingewiesen.

5Zeichen 209
Zeichen 209 Rechts (BGBl. I 2013 S. 395)

Rechts


6Zeichen 211
Zeichen 211 Hier rechts (BGBl. I 2013 S. 395)

Hier rechts


7Zeichen 214
Zeichen 214 Geradeaus oder rechts (BGBl. I 2013 S. 395)

Geradeaus oder rechts


8Zeichen 215
Zeichen 215 Kreisverkehr (BGBl. I 2013 S. 396)

Kreisverkehr
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrt-
richtung im Kreisverkehr rechts folgen.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf die Mittelinsel des Kreisverkehrs
nicht überfahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur
Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren
sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und
Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefähr-
dung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen
ist.
3. Es darf innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht
gehalten werden.

9Zeichen 220
Zeichen 220 Einbahnstraße (BGBl. I 2013 S. 396)

Einbahnstraße
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung
des Pfeils befahren.
Erläuterung
Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn
die Fahrtrichtung vor.
9.1
 Fahrräder kreuzen (BGBl. I 2013 S. 396)

Ge- oder Verbot
Ist Zeichen 220 mit diesem Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet
dies:
Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Einbiegen und im Verlauf
einer Einbahnstraße auf Radverkehr und Elektrokleinst-
fahrzeuge im Sinne der eKFV entgegen der Fahrtrichtung
achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrich-
tung zugelassen ist. Beim Vorbeifahren an einer für den gegen-
läufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegen-
über dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt
hat, wer von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 Satz 1) unberührt. Dies
gilt auch für den ausfahrenden Radverkehr. Mündet eine Ein-
bahnstraße für den gegenläufig zugelassenen Radverkehr in
eine Vorfahrtstraße, steht für den aus der Einbahnstraße ausfah-
renden Radverkehr das Zeichen 205.
Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt



10Zeichen 222
Zeichen 222 Rechts vorbei (BGBl. I 2013 S. 396)

Rechts vorbei
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Vorbeifahrt
folgen.
Erläuterung
„Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben.
Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände

Zu 11
bis 13
 Erläuterung
Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit
mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die
entsprechende Anzahl der Pfeile.

11Zeichen 223.1
Zeichen 223.1 Seitenstreifen befahren (BGBl. I 2013 S. 396)

Seitenstreifen befahren
Ge- oder Verbot
Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser
ist wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren.
11.1
 Ende in ... m (BGBl. I 2013 S. 397)

Erläuterung
Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Aufhe-
bung der Anordnung an.

12Zeichen 223.2
Zeichen 223.2 Seitenstreifen nicht mehr befahren (BGBl. I 2013 S. 397)

Seitenstreifen nicht mehr befahren
Ge- oder Verbot
Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahrstrei-
fen auf.

13Zeichen 223.3
Zeichen 223.3 Seitenstreifen räumen (BGBl. I 2013 S. 397)

Seitenstreifen räumen
Ge- oder Verbot
Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.

14Zeichen 224
Zeichen 224 Haltestelle (BGBl. I 2013 S. 397)

Haltestelle
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 15 m vor und hinter dem
Zeichen nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs
und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen
„Schulbus" (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer
gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle
nur für Schulbusse.

15Zeichen 229
Zeichen 229 Taxenstand (BGBl. I 2013 S. 397)

Taxenstand
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf an Taxenständen nicht halten, aus-
genommen sind für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Ta-
xen.
Erläuterung
Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der
vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufge-
stellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerech-
ten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen
mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder
durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zei-
chen 299) gekennzeichnet.
Abschnitt 5 Sonderwege



16Zeichen 237
Zeichen 237 Radweg (BGBl. I 2013 S. 397)

Radweg
Ge- oder Verbot
1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den
Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für
eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radver-
kehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr
muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radver-
kehr anpassen.
4. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.

17Zeichen 238
Zeichen 238 Reitweg (BGBl. I 2013 S. 398)

Reitweg
Ge- oder Verbot
1. Wer reitet, darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Reit-
weg benutzen. Dies gilt auch für das Führen von Pferden
(Reitwegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitwegs für
eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Reitver-
kehr Rücksicht nehmen und der Fahrzeugverkehr muss er-
forderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr an-
passen.

18Zeichen 239
Zeichen 239 Gehweg (BGBl. I 2013 S. 398)

Gehweg
Ge- oder Verbot
1. Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nut-
zen.
2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für
eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgän-
gerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf
weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss
der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindig-
keit fahren.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1),
wo eine Klarstellung notwendig ist.

19Zeichen 240
Zeichen 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg (BGBl. I 2013 S. 398)

Gemeinsamer Geh- und Radweg
Ge- oder Verbot
1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den
gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenut-
zungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen
Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt,
muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht
nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Ge-
schwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
4. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1
Satz 1).

20Zeichen 241
Zeichen 241 Getrennter Rad- und Gehweg (BGBl. I 2013 S. 398)

Getrennter Rad- und Gehweg
Ge- oder Verbot
1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den
Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Rad-
wegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten
Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf
diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des ge-
trennten Geh- und Radwegs befahren.
4. Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht
nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr
die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
5. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1
Satz 1).

21Zeichen 242.1
Zeichen 242.1 Beginn einer Fußgängerzone (BGBl. I 2013 S. 399)

Beginn einer Fußgängerzone
Ge- oder Verbot
1. Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht
benutzen.
2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone
für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahr-
verkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend.

22Zeichen 242.2
Zeichen 242.2 Ende einer Fußgängerzone (BGBl. I 2013 S. 399)

Ende einer Fußgängerzone


23Zeichen 244.1
Zeichen 244.1 Beginn einer Fahrradstraße (BGBl. I 2013 S. 399)

Beginn einer Fahrradstraße
Ge- oder Verbot
1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist gestattet.
2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von
30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behin-
dert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die
Geschwindigkeit weiter verringern.
3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenut-
zung und über die Vorfahrt.

24Zeichen 244.2
Zeichen 244.2 Ende einer Fahrradstraße (BGBl. I 2013 S. 399)

Ende einer Fahrradstraße


24.1 Zeichen 244.3
Beginn einer Fahrradzone (BGBl. 2020 I S. 818)

Beginn einer Fahrradzone

Ge- oder Verbot
1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elek-
trokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrrad-
zonen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zu-
satzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten
können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen ab-
gebildet sein.
2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit
von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet
noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraft-
fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern und Elektro-
kleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV ist erlaubt.
4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahn-
benutzung und über die Vorfahrt.

24.2 Zeichen 244.4
Ende einer Fahrradzone (BGBl. 2020 I S. 818)

Ende einer Fahrradzone.
 

25Zeichen 245
Zeichen 245 Bussonderfahrstreifen (BGBl. I 2013 S. 399)

Bussonderfahrstreifen
Ge- oder Verbot
1. Anderer Fahrverkehr als Omnibusse des Linienverkehrs so-
wie nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schul-
bus-Schild zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und
Behindertenverkehrs dürfen Bussonderfahrstreifen nicht be-
nutzen.
2. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im
Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur benutzt
werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
3. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum soforti-
gen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten.
4. Mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
25.1
Abb. Piktogramm Elektrofahrzeuge erlaubt auf Bussonderfahrstreifen (BGBl. 2015 I S. 1575)
Ge- oder Verbot
Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahr-
zeuge auf dem Bussonderfahrstreifen zugelassen.
Abschnitt 6 Verkehrsverbote



26 Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) unter-
sagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem ange-
gebenen Inhalt.
  Erläuterung
Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach
§ 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten wer-
den.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild
vereinigt sein.

27
 7,5 t (BGBl. I 2013 S. 400)

Ge- oder Verbot
Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t", angegeben,
gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser
Verkehrsmittel einschließlich ihrer Anhänger die angegebene
Grenze überschreitet.
27.1
Abb. Piktogramm Elektrofahrzeuge ausgenommen (BGBl. 2015 I S. 1575)
Ge- oder Verbot
Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahr-
zeuge von Verkehrsverboten (Zeichen 250, 251, 253, 255, 260)
ausgenommen.

28Zeichen 250
Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art (BGBl. I 2013 S. 400)

Verbot für Fahrzeuge aller Art
Ge- oder Verbot
1. Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für
Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 auch nicht
für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von
Vieh.
2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.

29Zeichen 251
Zeichen 251 Verbot für Kraftwagen (BGBl. I 2013 S. 400)

Verbot für Kraftwagen
Ge- oder Verbot
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

30Zeichen 253
Zeichen 253 Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t (BGBl. I 2013 S. 400)

Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
Ge- oder Verbot
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse
über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen.
Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.

30.1
 Durchgangsverkehr (BGBl. I 2013 S. 400)

 7,5 t (BGBl. I 2013 S. 400)

Ge- oder Verbot
Wird Zeichen 253 mit diesen Zusatzzeichen angeordnet, bedeu-
tet dies:
1. Das Verbot ist auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen,
einschließlich ihrer Anhänger, mit einer zulässigen Ge-
samtmasse ab 7,5 t beschränkt.
2. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt
a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot
betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die
vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird,
zu erreichen oder zu verlassen,
b) dem Güterverkehr im Sinne des § 1 Absatz 1 des Güter-
kraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines
Umkreise von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mit-
telpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeorts des
jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehö-
ren alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des
Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder
c) mit im Bundesfernstraßenmautgesetz bezeichneten Fahr-
zeugen, die nicht der Mautpflicht unterliegen, durchge-
führt wird.
  3. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die
auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442,
454 bis 457.2 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird,
um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.
Erläuterung
Diese Kombination ist nur mit Zeichen 253 zulässig.

31Zeichen 254
Zeichen 254 Verbot für Radverkehr (BGBl. I 2013 S. 401)

Verbot für Radverkehr
Ge- oder Verbot
Verbot für den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV

32Zeichen 255
Zeichen 255 Verbot für Krafträder (BGBl. I 2013 S. 401)

Verbot für Krafträder
Ge- oder Verbot
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und
Mofas

33Zeichen 259
Zeichen 259 Verbot für Fußgänger (BGBl. I 2013 S. 401)

Verbot für Fußgänger
Ge- oder Verbot
Verbot für den Fußgängerverkehr

34Zeichen 260
Zeichen 260 Verbot für Kraftfahrzeuge (BGBl. I 2013 S. 401)

Verbot für Kraftfahrzeuge
Ge- oder Verbot
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und
Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraft-
fahrzeuge

35Zeichen 261
Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (BGBl. I 2013 S. 401)

Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
Ge- oder Verbot
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefähr-
lichen Gütern
zu 36
bis 40
 Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrs-
teilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Massen, einschließ-
lich Ladung, eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tat-
sächliche Grenze überschreiten.
Erläuterung
Die angegebenen Grenzen stellen nur Beispiele dar.

36Zeichen 262
Zeichen 262 Tatsächliche Masse (BGBl. I 2013 S. 402)

Tatsächliche Masse
Ge- oder Verbot
Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Fahrzeugkombinationen
für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert
für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und
für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers.
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.

37Zeichen 263
Zeichen 263 Tatsächliche Achslast (BGBl. I 2013 S. 402)

Tatsächliche Achslast
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.

38Zeichen 264
Zeichen 264 Tatsächliche Breite (BGBl. I 2013 S. 402)

Tatsächliche Breite
Erläuterung
Die tatsächliche Breite gibt das Maß einschließlich der Fahr-
zeugaußenspiegel an.
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.

39Zeichen 265
Zeichen 265 Tatsächliche Höhe (BGBl. I 2013 S. 402)

Tatsächliche Höhe
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.

40Zeichen 266
Zeichen 266 Tatsächliche Länge (BGBl. I 2013 S. 402)

Tatsächliche Länge
Ge- oder Verbot
Das Verbot gilt bei Fahrzeugkombinationen für die Gesamtlänge.

41Zeichen 267
Zeichen 267 Verbot der Einfahrt (BGBl. I 2013 S. 402)

Verbot der Einfahrt
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für
die das Zeichen angeordnet ist.
Erläuterung
Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es
gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.
41.1
 Fahrräder frei (BGBl. I 2013 S. 402)

Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für
den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV zugelassen.

42Zeichen 268
Zeichen 268 Schneeketten vorgeschrieben (BGBl. I 2013 S. 403)

Schneeketten vorgeschrieben
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße nur mit Schneeketten
befahren.

43Zeichen 269
Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (BGBl. I 2013 S. 403)

Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße mit mehr als 20 I wasser-
gefährdender Ladung nicht benutzen.

44Zeichen 270.1
Zeichen 270.1 Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone (BGBl. I 2013 S. 403)

Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone
Ge- oder Verbot
1. Die Teilnahme am Verkehr mit einem Kraftfahrzeug innerhalb
einer so gekennzeichneten Zone ist verboten.
2. § 1 Absatz 2 sowie § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3
der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit
geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden
ist, bleiben unberührt. Die Ausnahmen können im Einzelfall
oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allgemeinverfü-
gung zugelassen sein.
3. Von dem Verbot der Verkehrsteilnahme sind zudem Kraft-
fahrzeuge zur Beförderung schwerbehinderter Menschen
mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie
oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsein-
schränkungen sowie blinde Menschen ausgenommen.
Erläuterung
Die Umweltzone ist zur Vermeidung von schädlichen Umwelt-
einwirkungen durch Luftverunreinigungen in einem Luftreinhal-
teplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnah-
men nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes festgesetzt und auf Grund des § 40 Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes angeordnet. Die Kenn-
zeichnung der Umweltzone erfolgt auf Grund von § 45 Ab-
satz 1f.

45Zeichen 270.2
Zeichen 270.2 Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone (BGBl. I 2013 S. 403)

Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone


46
 Freistellung vom Verkehrsverbot (BGBl. I 2013 S. 404)

Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 nimmt Kraftfahrzeuge
vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen
in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 der Ver-
ordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem
Beitrag zur Schadstoffbelastung ausgestattet sind.

47Zeichen 272
Zeichen 272 Verbot des Wendens (BGBl. I 2013 S. 404)

Verbot des Wendens
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf hier nicht wenden.

48Zeichen 273
Zeichen 273 Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes (BGBl. I 2013 S. 404)

Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes
Ge- oder Verbot
Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über
3,5 t oder eine Zugmaschine führt, darf den angegebenen Min-
destabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher
Art nicht unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomni-
busse sind ausgenommen.
Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote



49Zeichen 274
Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit (BGBl. I 2013 S. 404)

Zulässige Höchstgeschwindigkeit
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der je-
weils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.
2. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaf-
ten bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen,
gilt das für Fahrzeuge aller Art.
3. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für be-
stimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b und § 18
Absatz 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere
Geschwindigkeit zugelassen ist.
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist.
49.1
 Nässe (BGBl. I 2013 S. 404)

Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet Fahrzeugfüh-
renden, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit
zu überschreiten.


50Zeichen 274.1
Zeichen 274.1 Beginn einer Tempo 30-Zone (BGBl. I 2013 S. 404)

Beginn einer Tempo 30-Zone
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb dieser Zone nicht schnel-
ler als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.
Erläuterung
Mit dem Zeichen können in verkehrsberuhigten Geschäftsberei-
chen auch Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen von weniger
als 30 km/h angeordnet sein.

51Zeichen 274.2
Zeichen 274.2 Ende einer Tempo 30-Zone (BGBl. I 2013 S. 405)

Ende einer Tempo 30-Zone


52Zeichen 275
Zeichen 275 Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit (BGBl. I 2013 S. 405)

Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht langsamer als mit der ange-
gebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-,
Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es
verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können
oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benut-
zen.
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Mindestgeschwindigkeit angeordnet ist.

Zu 53, 54 und 54.4  Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeu-
gen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und
Krafträdern mit Beiwagen. Ist auf einem Zusatzzeichen eine
Masse, wie „7,5 t" angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die
zulässige Gesamtmasse dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ih-
rer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet.

Soll mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von einspurigen Fahrzeugen verboten werden, ist Zeichen 277.1 angeordnet.

53Zeichen 276
Zeichen 276 Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art (BGBl. I 2013 S. 405)

Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art


54Zeichen 277
Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t (BGBl. I 2013 S. 405)

Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
Ge- oder Verbot
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-
masse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugma-
schinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftom-
nibusse.
54.1
 2,8 t (BGBl. I 2013 S. 405)

Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete
Überholverbot auch für Kraftfahrzeuge über 2,8 t, einschließlich
ihrer Anhänger.
54.2
 auch Busse und Pkw mit Anhänger (BGBl. I 2013 S. 405)

Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete
Überholverbot auch für Kraftomnibusse und Personenkraftwa-
gen mit Anhänger.
54.3
 Länge 2km (BGBl. I 2013 S. 405)

Erläuterung
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276, 277 oder 277.1 gibt die
Länge einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines
Überholverbots an.

54.4Zeichen 277.1
Zeichen 277.1 (BGBl. 2020 I S. 818)

Verbot des Überholens
von einspurigen Fahrzeugen
für mehrspurige Kraftfahrzeuge
und Krafträder mit Beiwagen

Ge- oder Verbot
Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und
mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.

55 Erläuterung
Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschrän-
kung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn
das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatz-
zeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht
gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem
Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zwei-
felsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr be-
steht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278
bis 282.

56Zeichen 278
Zeichen 278 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (BGBl. I 2013 S. 406)

Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war.

57Zeichen 279
Zeichen 279 Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit (BGBl. I 2013 S. 406)

Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war.

58Zeichen 280
Zeichen 280 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art (BGBl. I 2013 S. 406)

Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art


59Zeichen 281
Zeichen 281 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t (BGBl. I 2013 S. 406)

Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t


59.1 Zeichen 281.1
Zeichen 281.1 (BGBl. 2020 I S. 819)

Ende des Verbots des Überholens
von einspurigen Fahrzeugen
für mehrspurige Kraftfahrzeuge
und Krafträder mit Beiwagen.
 

60Zeichen 282
Zeichen 282 Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote (BGBl. I 2013 S. 406)

Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote vorher angeordnet worden waren.

Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote



61 Ge- oder Verbot
1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeord-
neten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der
die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten
Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite
oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr
eine andere Regelung vorgegeben wird.
2. Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zei-
chen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Par-
ken erlauben.
Erläuterung
Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn
weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende
durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil ge-
kennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zei-
chen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze
von ihr weg.

62Zeichen 283
Zeichen 283 Absolutes Haltverbot (BGBl. I 2013 S. 407)

Absolutes Haltverbot
Ge- oder Verbot
Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten.
62.1
 gesperrter Seitenstreifen (BGBl. I 2013 S. 407)

Ge- oder Verbot
Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet
das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen.
62.2
 auf dem Seitenstreifen (BGBl. I 2013 S. 407)

Ge- oder Verbot
Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet
das Halten von Fahrzeugen nur auf dem Seitenstreifen.

63Zeichen 286
Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot (BGBl. I 2013 S. 407)

Eingeschränktes Haltverbot
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf
der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Ausstei-
gen oder zum Be- oder Entladen.
2. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt wer-
den.
63.1
 gesperrter Seitenstreifen (BGBl. I 2013 S. 407)

Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf auch auf dem Sei-
tenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, aus-
genommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Ent-
laden.
63.2
 auf dem Seitenstreifen (BGBl. I 2013 S. 407)

Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf nur auf dem Seiten-
streifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausge-
nommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
63.3
 frei mit Parkausweis (BGBl. I 2013 S. 408)

Ge- oder Verbot
1. Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt schwerbehinderte
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidsei-
tiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funk-
tionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit
besonderem Parkausweis Nummer ..., vom Haltverbot aus.
2. Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar
ausgelegt oder angebracht ist.
63.4
 frei mit Parkausweis (BGBl. I 2013 S. 408)

Ge- oder Verbot
1. Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt Bewohner mit be-
sonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.
2. Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar
ausgelegt oder angebracht ist.
63.5
Abb. Piktogramm Elektrofahrzeugen ist Parken erlaubt (BGBl. 2015 I S. 1576)
Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken
für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekenn-
zeichneten Flächen erlaubt.

63.6
 (BGBl. 2020 I S. 819)

Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken
für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb der ge-
kennzeichneten Flächen erlaubt.

64Zeichen 290.1
Zeichen 290.1 Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (BGBl. I 2013 S. 408)

Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der gekennzeichneten
Zone nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen
zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
2. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das einge-
schränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen,
sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszei-
chen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind.
3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit
Parkausweis oder mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318)
innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein.
4. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder
Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen
erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder
die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen.
64.1
Abb. Piktogramm Elektrofahrzeugen ist Parken erlaubt (BGBl. 2015 I S. 1576)
Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken
für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekenn-
zeichneten Flächen erlaubt.

64.2
 (BGBl. 2020 I S. 819)

Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das
Parken für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb
der gekennzeichneten Flächen erlaubt.

65Zeichen 290.2
Zeichen 290.2 Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (BGBl. I 2013 S. 408)

Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone
 
Abschnitt 9 Markierungen



66Zeichen 293
Zeichen 293 Fußgängerüberweg (BGBl. I 2013 S. 408)

Fußgängerüberweg
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fußgängerüberwegen sowie bis
zu 5 m davor nicht halten.

67Zeichen 294
Zeichen 294 Haltlinie (BGBl. I 2013 S. 408)

Haltlinie
Ge- oder Verbot
Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206,
durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben
werden, ordnet sie an:
Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls
ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die
eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten.

68Zeichen 295
Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung (BGBl. I 2013 S. 409)

Fahrstreifenbegrenzung,
Begrenzung von
Fahrbahnen und
Sonderwegen
Ge- oder Verbot
1. a) Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch
nicht teilweise überfahren.
b) Trennt die durchgehende Linie den Teil der Fahrbahn oder des Sonderwegs für den
Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren.
c) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen
außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschi-
nen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge mög-
lichst rechts von ihr fahren.
d) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn nicht par-
ken, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der
Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von min-
destens 3 m mehr verbleibt.

2. a) Wer ein Fahrzeug führt, darf links von der durchgehenden
Fahrbahnbegrenzungslinie nicht halten, wenn rechts ein
Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.
b) Wer ein Fahrzeug führt, darf die Fahrbahnbegrenzung der
Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.
c) Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahr-
bahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind
nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Be-
fahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittel-
insel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer
am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

3. a) Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstrei-
fens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine
Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchge-
henden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden.
b) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren
werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Park-
stände angelegt sind oder sich Grundstückszufahrten befinden und das Benutzen von Sonderwe-
gen weder gefährdet noch behindert wird.
c) Die Linie zur Begrenzung von Fahrbahnen oder Sonderwegen darf überfahren werden,
wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grund-
stückszufahrt befindet.
Erläuterung
1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den
Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere
Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander
ab. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des
Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen. Die Doppellinie kann voneinander abgesetzt aufgebracht sein, dann kann der verbleibende Zwischenraum in grüner Farbe ausgefüllt sein, was weder einen Mittelstreifen noch eine bauliche Trennung darstellt.

2. Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch
einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.

3. Als Begrenzung eines Sonderwegs kennzeichnet sie den Verlauf des für den Radverkehr bestimmten Teils des Sonderwegs.

69Zeichen 296
Zeichen 296 Fahrstreifen B Fahrstreifen A Einseitige Fahrstreifenbegrenzung (BGBl. I 2013 S. 409)

Fahrstreifen B Fahrstreifen A Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie nicht
überfahren oder auf ihr fahren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht auf der Fahrbahn parken,
wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchge-
henden Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von
mindestens 3 m mehr verbleibt.
3. Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung
an:
Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung
überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.

70Zeichen 297
Zeichen 297 Pfeilmarkierungen (BGBl. I 2013 S. 410)

Pfeilmarkierungen
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der fol-
genden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen
den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegren-
zungen (Zeichen 295) markiert sind.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der mit Pfeilen markierten
Strecke der Fahrbahn nicht halten (§ 12 Absatz 1).
Erläuterung
Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstrei-
fen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet
haben, dürfen auch rechts überholt werden.

71Zeichen 297.1
Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil (BGBl. I 2013 S. 410)

Vorankündigungspfeil
Erläuterung
Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung
angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die
Ausführung des Pfeils kann von der gezeigten abweichen.

72Zeichen 298
Zeichen 298 Sperrfläche (BGBl. I 2013 S. 410)

Sperrfläche
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen.

73Zeichen 299
Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote (BGBl. I 2013 S. 410)

Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb einer Grenzmarkierung für
Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken.
Erläuterung
Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein
an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot.

74ParkflächenmarkierungGe- oder Verbot
Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen
aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu
2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstel-
lung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert
ist, darf diese überfahren werden.
Erläuterung
Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit
angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind.






 

Frühere Fassungen von Anlage 2 StVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.04.2020Artikel 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 20.04.2020 BGBl. I S. 814
aktuell vorher 19.10.2017Artikel 1 Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 06.10.2017 BGBl. I S. 3549
aktuell vorher 26.09.2015Artikel 2 Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 15.09.2015 BGBl. I S. 1573
aktuellvor 26.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 StVO Halten und Parken (vom 28.04.2020)
... und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung ( Anlage 2 Nummer 74 ) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, 5. vor Bordsteinabsenkungen. (3a) ...
§ 33 StVO Verkehrsbeeinträchtigungen
... die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen ...
§ 35 StVO Sonderrechte (vom 28.04.2020)
... Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen ... dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor ...
§ 39 StVO Verkehrszeichen (vom 01.09.2023)
... vor. (7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:  ... (BGBl. I 2013 S. 382)] (9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im ...
§ 41 StVO Vorschriftzeichen
... Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen ...
§ 46 StVO Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis (vom 24.12.2020)
... sind; 11. von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen ( Anlage 2 ), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) ... 6. Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen ( Anlage 2 ), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) ...
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 07.09.2023)
... 4. entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt, 5. entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen ...
§ 52 StVO Übergangs- und Anwendungsbestimmungen (vom 24.12.2020)
... 39 Absatz 10, 2. § 45 Absatz 1g, 3. § 46 Absatz 1a, 4. Anlage 2 Nummer 25 Spalte 3 Nummer 4 sowie Nummer 25.1, 27.1, 63.5 und 64.1, 5. Anlage 3 Nummer 7 Spalte 3 ...
Anlage 2 StVO (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen (vom 28.04.2020)
... Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entspre- chend vorgeschrieben. Auf Anlage 2 laufende Nummer 70 wird hingewiesen. 5 Zeichen 209 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 07.09.2023)
... (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 1 auch i. V. m. ... € 7.1.1 - mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 1 auch i. V. m. ... 1, 2 § 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17 (Zeichen 237, 238) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) ... 19 Absatz 1 Satz 3 § 49 Absatz 1 Nummer 5, 19a § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54 und 54.4 (Zeichen 276, 277, 277.1) Spalte 3, lfd. Nr. 68 ... 19 Absatz 1 Satz 3 § 49 Absatz 1 Nummer 5, 19a § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54 und 54.4 (Zeichen 276, 277, 277.1) Spalte 3, lfd. Nr. 68 ... 1 Satz 2, Absatz 5 § 49 Absatz 3 Nummer 2 § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 8 (Zeichen ... § 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2 § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 8 (Zeichen ... 1 Satz 2, Absatz 5 § 49 Absatz 3 Nummer 2 § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 8 (Zeichen ... § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 12 § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 8 (Zeichen ... 12 Absatz 1 Nummer 3, 4 § 49 Absatz 1 Nummer 12 § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 8 (Zeichen ... § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 12 § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. 8 (Zeichen ... Satz 1, Absatz 4a § 49 Absatz 1 Nummer 12 § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 2 § 49 Absatz 3 ... § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 12 § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 2 § 1 Absatz 2 ... Satz 1, Absatz 4a § 49 Absatz 1 Nummer 12 § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 2 § 49 Absatz 3 ... § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 12 § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 2 § 1 Absatz 2 ... 3 Nummer 1 bis 5 § 49 Absatz 1 Nummer 12 § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 ... bis 5 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 12 § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1d, lfd. Nr. ... 12 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 § 49 Absatz 1 Nummer 12 § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1d, lfd. Nr. ... bis 5 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 12 § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1d, lfd. Nr. ... 245 auch in Verbindung mit dem Zeichen 299 § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Nummer 1 auch i. V. m. lfd. Nr. 73  ... 54.3.1 - mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Nummer 1 auch i. V. m. lfd. Nr. 73  ... jeweils auch in Verbindung mit dem Zei- chen 299 § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 ... 54.4.1 - mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 ... als 3 Stunden § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 ... 54.4.4.1 - mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 ... nicht Vorrang gewährt (Zeichen 201) § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nummer 1 § 49 Absatz 3 Nummer 4 ... 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 3 (Zeichen 206) Spalte 3 Nummer 1, 3 § 49 Absatz 3 Nummer 4 ... dem Gegen- verkehr keinen Vorrang gewährt § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 4 (Zeichen 208) Spalte 3 § 49 Absatz 3 Nummer 4 5 € ... 137.1 - mit Gefährdung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 4 (Zeichen 208) Spalte 3 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, ... Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht befolgt § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10 (Zeichen 209, 211, 214, 222) Spalte 3 Satz 1 § 49 ... 138.1 - mit Gefährdung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10 (Zeichen 209, 211, 214, 222) Spalte 3 Satz 1 § 1 ... vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 9 (Zeichen 220) Spalte 3 ... 139.2.1 - mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 9 (Zeichen 220) Spalte 3 ... einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nummer 2 § 49 Absatz 3 Nummer 4 ... 244.1) oder Fahrradzone (Zeichen 244.3) benutzt § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. ... 140.1 - mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241) Spalte 3 Nummer 2, lfd. Nr. ... 250, 251, 253, 254, 255, 260) nicht beachtet § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)  ... mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)  ... (Zeichen 262 bis 266) nicht beachtet § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 36 bis 40 (Zeichen 262 bis 266) Spalte 3 § 49 Absatz 3 Nummer 4 ... des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3 § 49 Absatz 3 Nummer 4 50 ... des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3 § 49 Absatz 3 Nummer 4 20 € ... 143.1 - mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer ... (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) geparkt § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)  ... 144.1 - mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)  ... als 3 Stunden § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)  ... gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Nummer 2 Satz 3 Halbsatz 2, lfd. Nr. 21  ... angepasst (soweit nicht von lfd. Nr. 11 erfasst) § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16 (Zeichen 237) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 19 (Zeichen 240)  ... Bussonder- fahrstreifen (Zeichen 245) benutzt § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Nummer 1 und 2 § 49 Absatz 3 Nummer 4 ... 147.1 - mit Behinderung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Nummer 1 und 2 § 1 Absatz 2 § ... (Zeichen 272) nicht beachtet § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 47 (Zeichen 272) Spalte 3 § 49 Absatz 3 Nummer 4 20 € ... zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 48 (Zeichen 273) Spalte 3 Satz 1 § 49 Absatz 3 Nummer 4 25 ... gehalten und dadurch einen Anderen gefährdet § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 3 (Zeichen 206) Spalte 3 Nummer 1, lfd. Nr. 67 (Zeichen 294) Spalte 3 ... Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242.1 mit Zusatzzeichen) § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18, 21 (Zeichen 239, 242.1 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nummer 2 § 49 Absatz 3 ... nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18, 21 (Zeichen 239, 242.1) Spalte 3 Nummer 2 § 49 Absatz 3 Nummer 4 70 ... (Zeichen 269) gesperrte Straße befahren § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 35, 43 (Zeichen 261, 269) Spalte 3 § 49 Absatz 3 Nummer 4 100 ... (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 44, 45 (Zeichen 270.1, 270.2) Spalte 3 § 49 Absatz 3 Nummer 4 ... (Zeichen 276, 277, 277.1) nicht be- achtet § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54 und 54.4 und lfd. Nr. 53, 54, 54.4 (Zeichen 276, 277, 277.1) ... der Haltlinie (Zeichen 294) nicht gehalten § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 67 (Zeichen 294) Spalte 3 § 49 Absatz 3 Nummer 4 10 €  ... (Zeichen 298) benutzt (außer Parken) § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 ... mit Sachbeschädigung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 ... 155.2 und dabei überholt § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 ... dabei nach links abgebogen oder gewendet § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296)  ... 155.3.1 - mit Gefährdung § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 ... (Zeichen 298) zum Parken benutzt § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3 § 49 Absatz 3 Nummer 4 25 € ... 1 bis 4 zu § 43 Absatz 3) gekennzeichnet ist. § 41 Absatz 1 i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 27 Spalte 3, lfd. Nr. 29 (Zeichen 251) Spalte 3, lfd. Nr. zu 36 bis 40, ...

Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Artikel 1 V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 10 eKFV Zulässige Verkehrsflächen
... nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche ... und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen ... sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur ... 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf ... nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche ... und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen ... sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur ... 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Seitenstreifen befahren. Wenn solche nicht ...
§ 11 eKFV Allgemeine Verhaltensregeln
... ohne Behinderung ermöglichen. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder ...
§ 12 eKFV Besonderheiten bei angeordneten Verkehrsverboten nach der Straßenverkehrs-Ordnung
... Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort ... dort geschoben werden. (2) Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für Krafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 ... Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für Krafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 der Anlage 2 ... Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) oder ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur ... 260 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) oder ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort nur ... frei" erlaubt ist. (3) Ist ein Verbot für den Radverkehr (Zeichen 254 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so gilt dies auch für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.10.2017 BGBl. I S. 3549, 2018 I S. 53
Artikel 1 53. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden." 7. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In der laufenden Nummer 27 werden in Spalte 3 nach ...
Artikel 3 53. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (vom 19.10.2017)
... 1 bis 4 zu § 43 Absatz 3) gekennzeichnet ist. § 41 Absatz 1 i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 27 Spalte 3, lfd. Nr. 29 (Zeichen 251) Spalte 3, lfd. Nr. zu 36 bis 40, ...
Artikel 4 53. StVRÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)" folgende Zeile eingefügt: „die sonstigen ... sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Absatz 2, 3, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)" folgende Zeile angefügt: „das Verhalten bei ...

Erste Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4688
Artikel 1 1. BKatVÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... 1, 2 § 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17 (Zeichen 237, 238) Spalte 3 Nummer 3, lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) ... 19 Absatz 1 Satz 3 § 49 Absatz 1 Nummer 5, 19a § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54 und 54.4 (Zeichen 276, 277, 277.1) Spalte 3, lfd. Nr. 68 ... 19 Absatz 1 Satz 3 § 49 Absatz 1 Nummer 5, 19a § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54 und 54.4 (Zeichen 276, 277, 277.1) Spalte 3, lfd. Nr. 68 ... Satz 1, Absatz 4a § 49 Absatz 1 Nummer 12 § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 2 § 49 Absatz 3 ... § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 12 § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 2 § 1 Absatz 2 ... Satz 1, Absatz 4a § 49 Absatz 1 Nummer 12 § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 2 § 49 Absatz 3 ... § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 12 § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 2 § 1 Absatz 2 ...

Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 15.09.2015 BGBl. I S. 1573
Artikel 2 50. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1635
Artikel 3 49. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Artikel 1 StVOuaÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.04.2020 BGBl. I S. 814; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Artikel 1 54. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (vom 24.12.2020)
Artikel 3 54. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung