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Artikel 2 - Verordnung zum Erlass einer Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StTbVEV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung


Artikel 2 ändert mWv. 7. September 2023 StVO § 36a (neu), § 44, § 49

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

§ 36a Zeichen und Weisungen bei Transportbegleitung mit Anordnungsbefugnis

Die Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung, die dieser in entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 1 bis 4 gibt, sind zu befolgen. Zeichen und Weisungen der Polizei gehen den Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters vor."

2.
In § 44 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln."

3.
§ 49 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,".

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