§ 191 Oberste Vertretung
1Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die für die Hauptversammlung geltenden Vorschriften der
§§ 118,
118a,
119 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 8 und 9 sowie Absatz 2, des
§ 120 Absatz 1 bis 3 und des
§ 121 Absatz 1 bis 4 sowie 4b Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6, der
§§ 122 und
123 Absatz 1, der
§§ 124 bis 127,
129 Absatz 1 und 4, des
§ 130 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 1a bis 5, der
§§ 130a bis 133 und
134 Absatz 4 sowie der
§§ 136,
142 bis 149,
241 bis 253 und
257 bis 261 des Aktiengesetzes.
2§ 256 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
3Ist die oberste Vertretung die Mitgliederversammlung, so gilt auch
§ 134 Absatz 3 des Aktiengesetzes entsprechend.
4Genussrechte im Sinne des
§ 214 Absatz 2 dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der obersten Vertretung gewährt werden.
5Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
6Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Frühere Fassungen von § 191 VAG
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interne Verweise§ 192 VAG Rechte von Minderheiten ... die Vorschriften des Aktiengesetzes, die nach den §§ 188, 190 und 191 entsprechend gelten, einer Minderheit von Aktionären Rechte gewähren (§ 93 Absatz 4 ...
§ 357 VAG Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (vom 01.07.2021) ... §§ 36, 191 , 331, 332 und 334 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich ... dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 36, 191 , 331, 332 und 334 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind letztmals ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 7 FISG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... Absätze 1 und 1a gelten" ersetzt. 5. In § 191 Satz 1 wird nach den Wörtern „§§ 118, 119 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4," die Angabe ... zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz Die §§ 36, 191 , 331, 332 und 334 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich ... das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 36, 191 , 331, 332 und 334 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind letztmals ...
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
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