(1)
1Bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§
1 Abs. 3), besteht die Kürzung des Ruhegehalts in der Kürzung der Übergangsbeihilfe, der Übergangsgebührnisse, der Ausgleichsbezüge, des Altersgelds nach dem
Altersgeldgesetz oder des Unterhaltsbeitrags.
2Neben oder anstelle der Kürzung der Übergangsgebührnisse oder der Ausgleichsbezüge kann auf Kürzung der Übergangsbeihilfe erkannt werden.
(2)
1Für die Kürzung der Übergangsgebührnisse, der Ausgleichsbezüge, des Altersgelds nach dem
Altersgeldgesetz oder des Unterhaltsbeitrags gilt §
59 entsprechend.
2Die Übergangsbeihilfe kann bis zur Hälfte gekürzt werden.
(3) 1Durch die Dienstgradherabsetzung erlöschen die Rechte aus einem Eingliederungs- oder Zulassungsschein, sofern der frühere Soldat noch nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt worden ist. 2Im Übrigen bleibt ein Anspruch auf Berufsförderung unberührt.
(4)
1Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der frühere Soldat den Anspruch auf eine noch nicht gezahlte Übergangsbeihilfe sowie Ansprüche auf Übergangsgebührnisse, Ausgleichsbezüge, Unterhaltsbeitrag, Altersgeld nach dem
Altersgeldgesetz und Berufsförderung.
2Er verliert ferner seinen Dienstgrad und die sich daraus ergebenden Befugnisse.
3§
63 Abs. 4 gilt entsprechend.
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Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386