Der Anspruch auf die Mobilitätsprämie entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruchsberechtigte die erste Tätigkeitsstätte im Sinne des
§ 9 Absatz 4 oder eine Betriebsstätte im Sinne des
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 aufgesucht oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Sinne des
§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 sowie des
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 durchgeführt hat.
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G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2886
Artikel 2 KlSchStG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes ... Höhe der Mobilitätsprämie § 102 Anspruchsberechtigung § 103 Entstehung der Mobilitätsprämie § 104 Antrag auf die ... sind unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1. § 103 Entstehung der Mobilitätsprämie Der Anspruch auf die ... bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem nach § 103 die Mobilitätsprämie entsteht, zu stellen. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem ...