§ 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
(1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.
(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass
- 1.
- der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach § 15 oder § 18 ergibt,
- 2.
- Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe von § 16 oder § 19 vermieden werden und
- 3.
- die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 erfüllt werden.
(3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem Gesetz finden keine Anwendung, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.
Frühere Fassungen von § 10 GEG
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interne Verweise§ 103 GEG Innovationsklausel (vom 01.01.2024) ... auf Antrag nach § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 1. von den Anforderungen des § 10 Absatz 2 befreien, wenn a) ein Wohngebäude so errichtet wird, dass die ...
§ 107 GEG Wärmeversorgung im Quartier (vom 01.01.2024) ... In den Fällen des § 10 Absatz 2 oder des § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 können Bauherren oder ... ihrer Gebäude mit Wärme oder Kälte treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach § 10 Absatz 2 oder nach § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 zu erfüllen. Gegenstand ... Bauherren oder Eigentümer eine Vereinbarung nach Absatz 1, sind die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und nach § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 für jedes Gebäude, das von der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 1 GEGuaÄndG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes ... Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen." 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ... folgt geändert: aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „im Falle des § 10 Absatz 2 Nummer 3" durch die Wörter „in den Fällen der §§ 71 bis 71h" ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „ § 10 Absatz 2 Nummer 3" durch die Angabe „§ 71 Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz ... „§ 71 Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „ § 10 Absatz 2 Nummer 3" durch die Angabe „§ 71 Absatz 1" ersetzt und werden jeweils die ...
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