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§ 9a - Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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§ 9a Länderregelung



Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden sowie weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen.





 

Frühere Fassungen von § 9a GEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
vom 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9a GEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a GEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 90 GEG Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien (vom 01.01.2024)
... der Erfüllung der Anforderungen nach § 71 oder einer Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9a dient, b) 70 Prozent bei einer Anlage, die nicht der Heizung oder Warmwasserbereitung ...
§ 91 GEG Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude (vom 01.01.2024)
... nach § 71 Absatz 1 Satz 1 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9a dienen. (2) Absatz 1 ist nicht bei den folgenden Maßnahmen anzuwenden:  ... als die dortigen Anforderungen oder b) in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9a anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht sind, 4. ... Energien übersteigt oder b) in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9a höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil ist, 5. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 1 GEGuaÄndG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
...  a) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 9a Länderregelung". b) Teil 2 wird wie folgt geändert: aa) ... Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen" ersetzt. 8. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Länderregelung Die ... 8. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „ § 9a Länderregelung Die Länder können durch Landesrecht weitergehende ... der Erfüllung der Anforderungen nach § 71 oder einer Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9a dient,". b) In Nummer 3 wird die Angabe „Richtlinie 2009/28/EG" durch ... 1" und die Angabe „§ 56" durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 oder § 9a " ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 ... des § 56" durch die Wörter „in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9a " ersetzt. bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aaa) ... des § 56" durch die Wörter „in den Fällen von § 4 Absatz 4 und § 9a " ersetzt. 35. § 96 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ...