(1) Die Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land wird mit der Formel in der
Anlage 1 Nummer 2a errechnet und die Verteilernetzkomponente für Solaranlagen wird mit der Formel in der
Anlage 1 Nummer 2b errechnet.
(2) Bei landkreisübergreifenden Geboten ist die höchste Verteilernetzkomponente für den betroffenen Energieträger in den betroffenen Verteilernetzausbaugebieten für das gesamte Gebot maßgeblich.
§ 2 GemAV Begriffsbestimmungen ... in diesem Verteilernetzausbaugebiet, wobei bei landkreisübergreifenden Geboten nach § 10 Absatz 2 die jeweils höchste Verteilernetzkomponente für das gesamte Gebot maßgeblich ... Verteilernetzausbaugebiete sind, und 6. „Verteilernetzkomponente" der nach § 10 zu ermittelnde Aufschlag auf den Gebotswert für die Zwecke der Gebotsreihung nach § 7 ...