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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben

Teil 3 - Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV)

Artikel 2 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167, 3180 (Nr. 57); aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 18.08.2017 bis 31.12.2020; FNA: 754-27-8 Energieversorgung
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Teil 3 Verteilernetzkomponente

§ 10 Verteilernetzkomponente



(1) Die Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land wird mit der Formel in der Anlage 1 Nummer 2a errechnet und die Verteilernetzkomponente für Solaranlagen wird mit der Formel in der Anlage 1 Nummer 2b errechnet.

(2) Bei landkreisübergreifenden Geboten ist die höchste Verteilernetzkomponente für den betroffenen Energieträger in den betroffenen Verteilernetzausbaugebieten für das gesamte Gebot maßgeblich.


§ 11 Festlegung und Veröffentlichung durch die Bundesnetzagentur



(1) 1Die Bundesnetzagentur legt jeweils im Dezember 2017 und im August 2019 Folgendes fest:

1.
die Verteilernetzausbaugebiete und

2.
nach Maßgabe des § 10 für jedes Verteilernetzausbaugebiet

a)
die Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land und

b)
die Verteilernetzkomponente für Solaranlagen.

2Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Festlegungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite. 3Für die Festlegung der modifizierten Gebotswerte und die Zuschlagserteilung in einem Gebotstermin ist jeweils die letzte Veröffentlichung nach Satz 1 vor diesem Gebotstermin maßgeblich.

(2) 1Die Festlegung nach Absatz 1 erfolgt ausschließlich auf Grundlage der in Anlage 1 genannten Datenquellen. 2Im Marktstammdatenregister erfasste Daten werden mit dem jeweiligen Stand zum ersten Tag des der Festlegung nach Absatz 1 vorangehenden Monats wie folgt einbezogen:

1.
Daten von Bestandsanlagen nach § 2 Nummer 1 der Marktstammdatenregisterverordnung; sofern für diese Daten die Netzbetreiberprüfung nach der Verantwortungsübernahme nach § 12 Absatz 1 der Marktstammdatenregisterverordnung noch nicht abgeschlossen ist, wird der Datenstand zum Zeitpunkt vor der Verantwortungsübernahme verwendet, und

2.
Daten von nach dem 30. Juni 2017 nach der Marktstammdatenregisterverordnung gemeldeten Anlagen, sofern diese Daten nach § 13 der Marktstammdatenregisterverordnung vom Netzbetreiber bestätigt wurden.

(3) Die Festlegung der Verteilernetzausbaugebiete und der Verteilernetzkomponenten nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht selbständig gerichtlich überprüfbar.

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