Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 110 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
|

§ 110 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen



(1) 1Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe im Sinne des § 2 Nummer 39 in der vorgeschriebenen Anzahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten. 2Wer zum Sicherheitspersonal gehört, kann gleichzeitig Besatzungsmitglied sein oder zum Bordpersonal gehören.

(2) Die Personen in Funktion des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, des Ersthelfers und der atemschutzgerättragenden Person müssen mindestens in folgender Anzahl vorhanden sein:

1.
während der Fahrt an Bord:

a)
Tagesausflugsschiffe

Stufe Vorhandene Personenzahl Sachkundige für die
Fahrgastschifffahrt
Ersthelfer
1bis 250 11
2über 250 12


 
b)
Kabinenschiffe

StufeAnzahl der
belegten Betten
Sachkundige für die
Fahrgastschifffahrt
Ersthelferatemschutzgerät-
tragende Personen
1bis 100 112
2über 100 122


2.
beim Stillliegen ständig verfügbar: das nach Nummer 1 jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal der Stufe 1.

(3) Atemschutzgerättragende Personen sind nicht erforderlich auf Kabinenschiffen, die eine Länge von 45 m nicht überschreiten und in deren Kabinen so viele Fluchthauben griffbereit vorhanden sind, wie es dort Betten gibt.

(4) 1Auf Tagesausflugsschiffen mit einer zulässigen Personenzahl von bis zu 75 und auf stillliegenden Fahrgastschiffen dürfen die Funktionen des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und des Ersthelfers von einer Person wahrgenommen werden. 2In den anderen Fällen dürfen der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, der Ersthelfer und die atemschutzgerättragende Person nicht dieselbe Person sein.



 

Zitierungen von § 110 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 110 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 98 BinSchPersV Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 (vom 14.04.2023)
... Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein - an Bord befinden muss, bestimmt sich nach den §§ 104 bis 118. (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Schiffsführer oder die ...
§ 99 BinSchPersV Nutzung neuer Technologien (vom 30.09.2022)
... Neuerungen auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters von den §§ 104 bis 118 abweichende Festsetzungen zur Mindestbesatzung treffen, sofern diese Regelungen im ...
§ 115 BinSchPersV Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen
... zuständige Behörde setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 104 bis 114 fallen, die erforderliche Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden ...
§ 116 BinSchPersV Abweichungen
... und Zweckbestimmung des Fahrzeugs anzunehmen ist, dass die Besatzung nach den §§ 104 bis 114 nicht unter allen Umständen für seinen sicheren Betrieb ausreicht.  ...
§ 119 BinSchPersV Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder
... ständig an Bord ist, 2. das für Tagesausflugsschiffe und Kabinenschiffe nach § 110 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 2 jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal während der Fahrt und beim Stillliegen ...