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Teil 3 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Teil 3 Besatzung

§ 96 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften



(1) 1Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung befinden muss (Mindestbesatzung), ergibt sich nach Maßgabe des Satzes 2 aus den nachfolgenden Vorschriften. 2Sie wird von der zuständigen Behörde in einer der folgenden Bescheinigungen festgelegt:

1.
in einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN,

2.
in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Muster 2 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder

3.
im Fährzeugnis nach Muster 3 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

3Die Festlegung der Besatzung gilt bis zum Ablauf der jeweiligen Bescheinigung.

(2) 1Wer über ein Befähigungszeugnis für die Betriebsebene, ein Unionspatent oder ein Fährschifferzeugnis verfügt, kann für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene eingesetzt werden. 2Dies gilt für die Funktion des Leichtmatrosen nur dort, wo diese Verordnung es ausdrücklich zulässt. 3Maschinisten im Sinne der Rheinschiffspersonalverordnung können als Maschinenkundige eingesetzt werden.




§ 97 Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für die Fahrt auf dem Rhein



(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung des § 19.01 der Rheinschiffspersonalverordnung müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, für die Fahrt auf dem Rhein folgendem Ausrüstungsstandard genügen:

1.
S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN oder

2.
S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN.

(2) 1Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, gilt für die Fahrt auf dem Rhein § 19.06 der Rheinschiffspersonalverordnung. 2Für Fähren gelten die §§ 112, 113 und 118 entsprechend.




§ 98 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4



(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt - mit Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein - an Bord befinden muss, bestimmt sich nach den §§ 104 bis 118.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Schiffsführer oder die Schiffsführerin oder der Eigentümer oder der Ausrüster oder deren Bevollmächtigte an Stelle der Besatzung nach diesem Teil die Besatzung nach der Rheinschiffspersonalverordnung wählen. 2In diesem Falle müssen die Bestimmungen nach Teil III Kapitel 17 bis 19 der Rheinschiffspersonalverordnung mit folgenden Maßgaben eingehalten werden:

1.
soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt ein Befähigungszeugnis nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4,

2.
soweit ein Besatzungsmitglied über ein Schifferdienstbuch nach § 5.01 der Rheinschiffspersonalverordnung verfügen muss, genügt ein entsprechendes Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1 auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 4 und 5 und nach § 10 Absatz 1 auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 und 4,

3.
statt eines Bordbuches nach der Rheinschiffspersonalverordnung genügt ein Bordbuch nach § 102.

(3) Den Besatzungsmitgliedern muss es ermöglicht werden, ihre Aufgaben an Bord unter Voraussetzungen zu erfüllen, die eine Übermüdung ausschließen.

(4) Jedes Besatzungsmitglied kann, wenn es besondere Umstände erfordern, beim Betrieb des Fahrzeugs auch für Arbeiten eingeteilt werden, die außerhalb seines gewöhnlichen Aufgabenbereichs liegen.

(5) Wem die Betreuung ständig an Bord lebender Kinder unter sechs Jahren obliegt, kann nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht zu gewährleisten.

(6) 1Werdende Mütter und Wöchnerinnen können für eine Zeitspanne von mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Besatzung sein. 2Davon müssen mindestens sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Niederkunft liegen.

(7) 1Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat den Nachweis, dass ein zur Besatzung gehörender Leichtmatrose oder Leichtmatrosin in einem ordnungsmäßigen Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter oder der Wasserschutzpolizeien der Länder auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 2Ein Leichtmatrose oder eine Leichtmatrosin ohne Fahrzeiterfordernis, der oder die als Besatzungsmitglied vorgeschrieben ist, kann durch ein Mitglied der Decksmannschaft ersetzt werden, das mindestens 17 Jahre alt ist.

(8) 1Ein Besatzungsmitglied muss zu Beginn seiner Tätigkeit an Bord an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach Anlage 7 teilnehmen, die

1.
nach § 53 zugelassen wurde oder

2.
durchgeführt wird von einer Person, die als Ausbilder oder Ausbilderin in einem für die Berufsausbildung für Berufe der Binnenschifffahrt geeigneten Ausbildungsbetrieb arbeitet und die Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Nummer 1.6 der Anlage 21 erfüllt.

2Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist eine Teilnahmebescheinigung auszustellen, aus der sich Datum, Ort, Dauer und Inhalt der Sicherheitsausbildung, der Name der ausbildenden Person sowie der Name und das Geburtsdatum der teilnehmenden Person ergibt. 3Das Besatzungsmitglied hat die Teilnahmebescheinigung an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter oder der Wasserschutzpolizeien der Länder auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 4Satz 1 gilt nicht für Personen, die

 
a)
bereits vor dem 18. Januar 2022 als Mitglied der Besatzung in der Binnenschifffahrt tätig waren oder

b)
über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein entsprechendes, in Deutschland anerkanntes ausländisches Zeugnis verfügen.

(9) 1Die Funktion als Schiffsführer oder Schiffsführerin kann nur ausüben, wer zuverlässig ist. 2Unzuverlässig ist insbesondere,

1.
wer erheblich gegen eine verkehrsstrafrechtliche Vorschrift verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,

2.
wer wiederholt mit einer Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat,

3.
wessen Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin wiederholt ausgesetzt worden ist,

4.
wer nach seinem bisherigen Verhalten nicht die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt oder

5.
wer nicht die Eignung zum Vorgesetzten einer Schiffsmannschaft erwarten lässt.

(10) 1Die Unzuverlässigkeit wird von der zuständigen Behörde festgestellt. 2Im Falle festgestellter Unzuverlässigkeit hat sie der betreffenden Person die Ausübung der Funktion als Schiffsführer zu untersagen. 3Ein Entzug des Unionspatentes nur aufgrund der Unzuverlässigkeit ist nicht zulässig. 4Stellt ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder die Wasserschutzpolizei eines Landes Tatsachen fest, die eine Unzuverlässigkeit nach Absatz 9 vermuten lassen, teilt sie dies der zuständigen Behörde mit.

(11) Im Falle der Anwendung der §§ 101 und 103 müssen auch die Betriebszeiten sowie die Dienst- und Ruhezeiten berücksichtigt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleistet werden.




§ 99 Nutzung neuer Technologien



(1) Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr *) für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters von den §§ 104 bis 118 abweichende Festsetzungen zur Mindestbesatzung treffen, sofern diese Regelungen im Zusammenwirken mit den technischen Neuerungen eine hinreichende Sicherheit für den Schiffsverkehr bieten.

(2) Die Abweichungen nach Absatz 1 sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung einzutragen.

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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 55 V. v. 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518) wurde sinngemäß konsolidiert.




§ 100 Aufgaben auf Fahrgastschiffen


§ 100 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Über die Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung hinaus hat der Schiffsführer

1.
den Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt mit der Sicherheitsrolle und dem Sicherheitsplan nach Artikel 19.13 des ES-TRIN vertraut zu machen, sofern diese in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung aufgeführt sind;

2.
für die Einweisung des Sicherheitspersonals in das Fahrgastschiff zu sorgen;

3.
die erforderliche Befähigung des Sicherheitspersonals nach § 17 jederzeit an Bord durch die entsprechenden Bescheinigungen nachweisen zu können;

4.
für den Nachweis über die Durchführung von Kontrollgängen zu sorgen.

(2) 1Die Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt haben für die Überwachung der Sicherheitseinrichtungen und -ausrüstungen nach der Sicherheitsrolle und für die Sicherheit der Fahrgäste bei Gefahr und in Notsituationen an Bord zu sorgen. 2Sie müssen die Sicherheitsrolle und den Sicherheitsplan im Einzelnen kennen und nach Maßgabe erteilter Weisungen des Schiffsführers

1.
den Mitgliedern der Besatzung und des Bordpersonals, die Aufgaben in der Sicherheitsrolle haben, die dort beschriebenen Aufgaben für Notsituationen zuteilen;

2.
diese Mitglieder der Besatzung und des Bordpersonals regelmäßig in ihren zugeteilten Aufgaben unterweisen;

3.
die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den Sicherheitsplan hinweisen;

4.
Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe leisten.

(3) 1Solange sich Fahrgäste an Bord befinden, muss zwischen 23 und 6 Uhr stündlich ein Kontrollgang durchgeführt werden. 2Die Durchführung muss für zwei Jahre auf geeignete Weise nachweisbar sein.


§ 101 Betriebsformen



(1) Die zuständige Behörde setzt die Mindestbesatzung entsprechend der Betriebsform fest.

(2) Es werden folgende Betriebsformen unterschieden:

1.
Betriebsform A: Tagesfahrt von höchstens 16 Stunden,

2.
Betriebsform B: verkürzte halbständige Fahrt von höchstens 18 Stunden,

3.
Betriebsform C: halbständige Fahrt von höchstens 20 Stunden,

4.
Betriebsform D: ständige Fahrt von höchstens 24 Stunden,

jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden.

(3) 1Wechselt die Besatzung während der Fahrt, so ist für die Betriebsform die Zahl der Stunden maßgebend, während der sich die jeweilige Besatzung an Bord befindet, sofern nicht die Besatzung auf einem anderen Fahrzeug weiterfährt. 2Bei wechselnder Besatzung hat der Eigentümer, Ausrüster oder Bevollmächtigte den Nachweis über die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds durch besondere Anschreibung außerhalb des Bordbuches zu führen, die sechs Monate nach der letzten Eintragung aufzubewahren ist. 3Die besonderen Anschreibungen des Nachweises über die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds außerhalb des Bordbuches durch den Eigentümer, Ausrüster oder Bevollmächtigten sind zur Wahrung des Datenschutzes nach dem Ende der Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 vom jeweils besonders Anschreibenden unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen.


§ 102 Bordbuch



(1) 1Auf jedem Fahrzeug, ausgenommen auf einem Fahrzeug des öffentlichen Dienstes, einem Schubleichter ohne Besatzung, einem Sportfahrzeug und einem schwimmenden Gerät ohne eigenen Antrieb, hat der Schiffsführer ein Bordbuch nach dem Muster des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 zu führen. 2Die Eintragungen in das Bordbuch sind nach den Anweisungen zur Führung des Bordbuches auf Seite 2 des genannten Musters vorzunehmen. 3Statt eines Bordbuches nach Satz 1 ist ausreichend das Bordbuch eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit es nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.

(2) 1Das erste Bordbuch wird von der zuständigen Behörde unter Vorlage einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung ausgestellt. 2Jedes weitere Bordbuch wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt unter Vorlage des vorangehenden Bordbuches oder, nach Maßgabe des Absatzes 5, unter Vorlage der Bescheinigung nach Absatz 4 ausgestellt. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen Behörden sind befugt, die Daten aus dem Bordbuch umgehend in der nationalen Schiffsdatenbank nach § 9 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für die Führung der nationalen Schiffsdatenbank erforderlich ist.

(3) 1Bei der Ausstellung eines Folgebordbuches kennzeichnet das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt das vorangegangene Bordbuch als „ungültig". 2Das ungültig gekennzeichnete Bordbuch ist noch fünfzehn Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren und nach Ablauf dieses Zeitraums vom Schiffsführer unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen. 3An Bord darf nur ein aktives Bordbuch mitgeführt werden.

(4) 1Mit der Ausstellung des ersten Bordbuches erstellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung, die die Ausgabe mit Schiffsnamen, einheitlicher europäischer Schiffsnummer (ENI), laufender Nummer des Bordbuches und Datum der Ausstellung bescheinigt. 2Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. 3Die Ausstellung eines Folgebordbuches wird vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf der Bescheinigung eingetragen.

(5) 1Wird das Folgebordbuch unter Vorlage der Bescheinigung nach Absatz 4 ausgestellt, hat der Schiffseigner dafür zu sorgen, dass das vorangegangene Bordbuch binnen 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des Folgebordbuches, das auf der Bescheinigung nach Absatz 4 eingetragen worden ist, von der ausstellenden Behörde unaustilgbar „ungültig" gekennzeichnet wird. 2Der Schiffseigner hat außerdem dafür zu sorgen, dass dann das Bordbuch wieder an Bord gebracht wird.


§ 103 Dienst- und Ruhezeiten



(1) 1Dienstzeit ist die Zeit, in der ein Besatzungsmitglied

1.
Dienst auf dem fahrenden Schiff oder beim Laden und Löschen leistet oder

2.
zur Aufnahme der Fahrt oder der Lade- oder Löschtätigkeit zur Verfügung stehen muss.

2Zeiten, die nicht Dienstzeiten sind, sind Ruhezeiten.

(2) 1Die Dienstzeit eines selbstständigen Besatzungsmitglieds darf nicht mehr als 16 aufeinander folgende Stunden betragen. 2Die Dienstzeit eines Besatzungsmitglieds, das als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beschäftigt ist, darf nicht mehr als 14 aufeinander folgende Stunden betragen.

(3) 1Für alle selbstständigen Besatzungsmitglieder müssen innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, mindestens 8 Stunden ununterbrochener Ruhezeit liegen. 2Für alle Besatzungsmitglieder, die als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beschäftigt sind, müssen innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, insgesamt mindestens 10 Stunden Ruhezeit liegen, wovon mindestens 8 Stunden ununterbrochen sein müssen. 3In Ausnahmefällen, die sich aus der Lade- und Löschtätigkeit ergeben, genügt es zur Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1 für selbstständige Besatzungsmitglieder, wenn innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden, der mit dem Ende einer ununterbrochenen Ruhezeit von 8 Stunden zu laufen beginnt, 16 Ruhestunden liegen, von denen 8 Stunden ununterbrochen sein müssen.

(4) Für alle Besatzungsmitglieder soll die Ruhezeit

1.
in der Betriebsform A zwischen 20 und 6 Uhr liegen,

2.
in der Betriebsform B die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr einschließen,

3.
in der Betriebsform C die Zeit zwischen 23 und 3 Uhr einschließen.

(5) 1Die Einhaltung der Ruhezeiten kann zusätzlich durch einen Fahrtenschreiber nachgewiesen werden, der den Anforderungen der Anlage 5 Abschnitt V des ES-TRIN betreffend die Mindestanforderungen, Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Fahrtenschreibern in der Binnenschifffahrt entspricht und ordnungsgemäß funktioniert. 2Die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber sind sechs Monate ab dem Tag der jeweiligen Aufzeichnung an Bord aufzubewahren und nach jeweiligem Ablauf dieses Zeitraums vom Schiffsführer unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen. 3Pflichten zur Aufzeichnung von Arbeits- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern, die als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind, bleiben unberührt.

(6) Für Besatzungsmitglieder, die als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beschäftigt sind, sind hinsichtlich der Dienst-, Arbeits- und Ruhezeiten im Übrigen die Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung, das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz anzuwenden.

(7) Für Besatzungsmitglieder, die als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind, bleiben günstigere tarifvertragliche Regelungen unberührt.


§ 104 Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine 3)



(1) Wenn auf einem geschleppten Fahrzeug ohne eigene Antriebsmaschine

1.
die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,

2.
mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,

3.
mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind sowie

4.
mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit über 750 t Tragfähigkeit auch die Heckankerwinde motorisiert ist,

so beträgt die Mindestbesatzung:

Stufe Tragfähigkeit Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
1 von 15 bis 250 t Schiffsführer1222
Matrose--11
Leichtmatrose11--
2 über 250 bis 500 t Schiffsführer1222
Matrose--11
Leichtmatrose11--
3 über 500 bis 750 t Schiffsführer1222
Matrose1111
Leichtmatrose----
4 über 750 bis 1.400 t Schiffsführer1222
Matrose1122
Leichtmatrose11-1
5 über 1.400 t Schiffsführer1222
Matrose2223
Leichtmatrose--1-


(2) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 4 um einen Leichtmatrosen, für die Stufe 5 um einen Matrosen.

(3) In der Stufe 2 müssen die Leichtmatrosen eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.

(4) In den Stufen 1 bis 3 müssen die Matrosen mindestens 18 Jahre alt sein, es sei denn, sie haben die Abschlussprüfung für Binnenschiffer bestanden.

(5) Auf Strecken bis 20 km gelten für Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 150 t in der Betriebsform A im Pendelverkehr folgende Erleichterungen, die nicht in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen sind:

1.
es genügt die Besetzung mit dem Schiffsführer;

2.
für je zwei längsseits gekuppelte Anhänge hinter dem Schlepper genügt die Besetzung mit einem gemeinsamen Schiffsführer;

3.
längsseits des Schleppers gekuppelte Anhänge bedürfen keiner Besatzung.

(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 500 t, die zwischen der Eisenbahnbrücke in Bremen und den Mittelsbürener Häfen verkehren und nicht bereits unter die Regelung nach Satz 1 fallen, in der Betriebsform A nur mit einem Schiffsführer zu besetzen sind.

(7) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 330 t auf Strecken bis 20 km in der Betriebsform A im Pendelverkehr nur mit dem Schiffsführer zu besetzen sind. 2Diese Zulassung ist an Bord mitzuführen.

---

3)
Amtl. 3Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird in den Besatzungsvorschriften der folgenden Bestimmungen nur die männliche Form verwendet. 4Miterfasst ist jeweils die entsprechende weibliche Befähigung.


§ 105 Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen



(1) Wenn auf einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff

1.
die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,

2.
Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,

3.
mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,

4.
die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,

5.
zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen

a)
der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie

b)
des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube

im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,

6.
die Geräte nach Nummer 5 in Gefahrenbereichen durch Schall- und durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,

7.
die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,

8.
mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,

9.
mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf einem Schiff mit einer Länge über 86 m auch die Heckankerwinde motorisiert ist,

10.
der Stufen 3 und 4 die Schleppstrangwinden motorisiert und von einer Person zu handhaben sind,

so beträgt die Mindestbesatzung:

Stufe Tragfähigkeit Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
1 von 15 bis 500 t Schiffsführer1222
Steuermann----
Matrose--11
Leichtmatrose11--
2 über 500 bis 750 t Schiffsführer1222
Steuermann----
Matrose1123
Leichtmatrose----
3 über 750 bis 1.000 t Schiffsführer1222
Steuermann----
Matrose1123
Leichtmatrose11--
4über 1.000 bis 1.350 t Schiffsführer1222
Steuermann----
Matrose1123
Leichtmatrose111-
5 über 1.350 t Schiffsführer1222
Steuermann1111
Matrose1122
Leichtmatrose---1


(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist.

(3) Auf einem Schiff der Stufe 1 mit mehr als 300 t Tragfähigkeit und auf Fahrzeugen der Stufe 4 müssen die Leichtmatrosen eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.

(4) Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung von mehr als 600 kW ist ein Matrose durch einen Bootsmann zu ersetzen.

(5) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 3 um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 4 und 5 um einen Matrosen.

(6) 1Sofern der Motor nur zur Vornahme kleinerer Ortsveränderungen in Häfen und an Lade- oder Löschplätzen oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schleppverband verwendet wird, gilt das Schiff hinsichtlich der Besatzung als Schiff ohne Antriebsmaschine. 2Die Beschränkung der Verwendung ist in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.

(7) 1Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff mehr als ein Fahrzeug, so erhöht sich die Besatzung in allen Stufen und Betriebsformen

1.
bei zwei oder drei geschleppten Fahrzeugen um einen Leichtmatrosen,

2.
bei vier oder mehr geschleppten Fahrzeugen um einen Matrosen.

2Schleppt jedoch ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff in der Talfahrt nicht mehr als zwei leere Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft, die untereinander längsseits gekuppelt sind, so erhöht sich die Besatzung nicht. 3Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff als Vorspann auf einem einzigen Schleppstrang, so erhöht sich seine Besatzung nicht.


§ 106 Mindestbesatzung auf Schubverbänden



(1) Auf Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen und anderen starren Zusammenstellungen beträgt die Mindestbesatzung

Stufe Zusammenstellung Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
1 Schubboot + 1 Schubleichter
mit L ≤ 86 m
Schiffsführer1222
Steuermann----
Matrose1-11
Leichtmatrose-111
2 Schubboot + 1 Schubleichter,
deren Abmessungen
über Stufe 1 liegen oder
Abmessungen der
Zusammenstellung
L ≤ 116,50 m
B ≤ 15 m
Schiffsführer1222
Steuermann1-11
Matrose1112
Leichtmatrose-1--
Maschinenkundiger----
2a Abweichend von Stufe 2
bei Fahrten in der Zone 3
auf der Elbe sowie
in der Zone 4
Schiffsführer1222
Steuermann--11
Matrose2112
Leichtmatrose-1--
Maschinenkundiger----
3 Schubboot + 2 Schubleichter
oder
Motorschiff + 1 Schubleichter,
deren Abmessungen
über Stufe 1 oder 2 liegen
Schiffsführer12222
Steuermann1-111
Matrose12222
Leichtmatrose11---
Maschinenkundiger---1-
3a Abweichend von Stufe 3
bei Fahrten in der Zone 3
auf der Elbe sowie
in der Zone 4
Schiffsführer12222
Steuermann1-111
Matrose11222
Leichtmatrose-1---
Maschinenkundiger---1-
4 Schubboot + 3 oder
4 Schubleichter
oder
Motorschiff + 2 oder
3 Schubleichter
Schiffsführer12222
Steuermann1-111
Matrose22222
Leichtmatrose-1-1-
Maschinenkundiger11111
4a Abweichend von Stufe 4
bei Fahrten in der Zone 3
auf der Elbe sowie
in der Zone 4
Schiffsführer12222
Steuermann1-111
Matrose12122
Leichtmatrose111--
Maschinenkundiger--111
5 Schubboot + mehr als
4 Schubleichter
Schiffsführer12222
Steuermann1-111
Matrose33333
Leichtmatrose-1-1-
Maschinenkundiger11111


(2) 1Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. 2Hiervon abweichend setzt die Mindestbesatzung in der Betriebsform D Teilspalte 2 die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. 3Erfüllt das Fahrzeug im Falle des Satzes 1 nicht den Standard S1 oder im Falle des Satzes 2 nicht den Standard S2, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 2a um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 3 bis 5 um einen Matrosen. 4Die zuständige Behörde kann die Qualifikation des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 3 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.

(3) Im Falle der Mindestbesatzung nach Absatz 1 kann in den Stufen 2 und 2a in der Betriebsform D ein Matrose durch einen Leichtmatrosen oder durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden.

(5) Für Schubleichter gelten folgende Gleichwertigkeiten:

1.
ein Schubleichter entspricht zwei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 25,50 m und 38,25 m;

2.
ein Schubleichter entspricht drei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 19,12 m und 25,50 m;

3.
ein Schubleichter entspricht vier Leichtern mit jeweils einer Länge von bis zu 19,12 m.

(5) Schubleichter im Sinne der Tabelle des Absatzes 1 sowie im Sinne des Absatzes 4 sind auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne.




§ 107 Mindestbesatzung auf Schleppbooten



(1) Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem Bugsierschleppboot,

1.
die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,

2.
zur Überwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen

a)
der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie

b)
des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,

3.
die Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,

4.
die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind sowie,

5.
die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können,

so beträgt die Mindestbesatzung:

Stufe Maschinenleistung Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
1 bis 150 kW Schiffsführer1222
Bootsmann--11
Matrose11-1
Leichtmatrose----
Maschinenkundiger----
2 über 150 kW bis 300 kW Schiffsführer1222
Bootsmann1111
Matrose---1
Leichtmatrose--1-
Maschinenkundiger----
3 über 300 kW bis 450 kW Schiffsführer1222
Bootsmann11--
Matrose1122
Leichtmatrose--11
Maschinenkundiger--11
4 über 450 kW Schiffsführer1222
Bootsmann--11
Matrose2222
Leichtmatrose----
Maschinenkundiger1111


Sind eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Bootsmann.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist.

(3) 1Wenn auf einem Bugsierschleppboot

1.
die Antriebsmaschine vom Steuerstand aus bedient werden kann,

2.
die zur Überwachung der Antriebsanlage dienenden Alarmgeräte für alle Gefahrenbereiche vom Steuerstand, vom Maschinenleitstand und vom Deck aus bedient werden können,

3.
alle Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und Sichtzeichen Alarm geben können und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Rudergängers auf sich lenken,

4.
die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind und

5.
die Schleppstrangwinden vom Steuerstand oder von Deck aus von einer Person bedient werden können,

so beträgt die Besatzung 1 Schiffsführer, 1 Matrose und 1 Bootsmann. 2Sind eine oder mehrere Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen.


§ 108 Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen



(1) Wenn auf einem Tagesausflugsschiff

1.
die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,

2.
Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,

3.
im Falle der Stufen 3 bis 7 der nachstehenden Tabelle eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff sowie eine Lautsprecheranlage, mit welcher der Schiffsführer den Fahrgästen Weisungen erteilen kann, vorhanden sind,

4.
die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,

5.
zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen

a)
der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie

b)
des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube

im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,

6.
die Geräte nach Nummer 5 entweder durch Schall- oder Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,

7.
die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,

8.
die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,

9.
im Falle der Stufen 4 bis 7 der nachstehenden Tabelle die Bugankerwinde motorisiert ist,

so beträgt die Mindestbesatzung:

Stufe Höchstzulässige Anzahl
der Fahrgäste
Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
1 bis 75 Personen Schiffsführer1222
Steuermann----
Bootsmann----
Matrose1112
Leichtmatrose--1-
Maschinenkundiger----
2 von 76 bis 300 Personen Schiffsführer1222
Steuermann----
Bootsmann1111
Matrose---1
Leichtmatrose--1-
Maschinenkundiger----
3 von 301 bis 400 Personen Schiffsführer1222
Steuermann----
Bootsmann111-
Matrose--12
Leichtmatrose11--
Maschinenkundiger---1
4 von 401 bis 700 Personen Schiffsführer1222
Steuermann1111
Bootsmann--1-
Matrose1111
Leichtmatrose----
Maschinenkundiger---1
5 von 701 bis 1.100 Personen Schiffsführer1222
Steuermann1111
Bootsmann--11
Matrose1111
Leichtmatrose11--
Maschinenkundiger---1
6 von 1.101 bis 1.600 Perso-
nen
Schiffsführer1222
Steuermann1111
Bootsmann--11
Matrose2222
Leichtmatrose----
Maschinenkundiger---1
7 über 1.600 Personen Schiffsführer1222
Steuermann1111
Bootsmann--12
Matrose3333
Leichtmatrose----
Maschinenkundiger---1


(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist.

(3) Ein Bootsmann kann durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden, sofern mindestens ein Matrose zur Besatzung gehört.

(4) Für Tagesausflugsschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105 Absatz 1 bis 6, wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist.

(5) Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von mehr als 500 Personen muss in der Betriebsform A auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens und auf der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen außer dem Schiffsführer der Steuermann oder ein Matrose das für die jeweilige Strecke notwendige Befähigungszeugnis besitzen.

(6) 1Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung in den Stufen 1 bis 3 um einen Leichtmatrosen, in den Stufen 4 bis 7 um einen Matrosen. 2Die zuständige Behörde kann die Befähigung des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 1 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.


§ 109 Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen



(1) Die Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen beträgt:

Stufe Zulässige Anzahl
der Betten
Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
1 50 Schiffsführer1223
Steuermann----
Bootsmann----
Matrose----
Leichtmatrose2111
Maschinist1111
2 51 bis 100 Schiffsführer1223
Steuermann1---
Bootsmann----
Matrose----
Leichtmatrose1111
Maschinist1111
3 Über 100 Schiffsführer1223
Steuermann1---
Bootsmann-111
Matrose1111
Leichtmatrose1111
Maschinist1111


(2) Maschinist im Sinne des Absatzes 1 ist, wer über eine Befähigung als Maschinist nach der Rheinschiffspersonalverordnung verfügt.

(3) 1Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. 2Erfüllt das Fahrzeug nicht den Standard S2, so erhöht sich die Besatzung in allen Betriebsformen für die Stufe 1 um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 2 und 3 um einen Matrosen. 3Die zuständige Behörde kann die Befähigung des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 2 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.

(4) Für Kabinenschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105 Absatz 1 bis 6 wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist.

(5) In der Betriebsform D kann der dritte Schiffsführer durch einen Steuermann ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Schiffsführern ausreichend Ruhezeit während der Reise gewährt wird.

(6) 1Die diensttuende Mindestbesatzung muss in jeder Betriebsform aus dem Schiffsführer und zwei weiteren Mitgliedern der Decksmannschaft bestehen. 2Satz 1 gilt nicht für Absatz 4.




§ 110 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen



(1) 1Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe im Sinne des § 2 Nummer 39 in der vorgeschriebenen Anzahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten. 2Wer zum Sicherheitspersonal gehört, kann gleichzeitig Besatzungsmitglied sein oder zum Bordpersonal gehören.

(2) Die Personen in Funktion des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, des Ersthelfers und der atemschutzgerättragenden Person müssen mindestens in folgender Anzahl vorhanden sein:

1.
während der Fahrt an Bord:

a)
Tagesausflugsschiffe

Stufe Vorhandene Personenzahl Sachkundige für die
Fahrgastschifffahrt
Ersthelfer
1bis 250 11
2über 250 12


 
b)
Kabinenschiffe

StufeAnzahl der
belegten Betten
Sachkundige für die
Fahrgastschifffahrt
Ersthelferatemschutzgerät-
tragende Personen
1bis 100 112
2über 100 122


2.
beim Stillliegen ständig verfügbar: das nach Nummer 1 jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal der Stufe 1.

(3) Atemschutzgerättragende Personen sind nicht erforderlich auf Kabinenschiffen, die eine Länge von 45 m nicht überschreiten und in deren Kabinen so viele Fluchthauben griffbereit vorhanden sind, wie es dort Betten gibt.

(4) 1Auf Tagesausflugsschiffen mit einer zulässigen Personenzahl von bis zu 75 und auf stillliegenden Fahrgastschiffen dürfen die Funktionen des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und des Ersthelfers von einer Person wahrgenommen werden. 2In den anderen Fällen dürfen der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, der Ersthelfer und die atemschutzgerättragende Person nicht dieselbe Person sein.


§ 111 Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten



(1) Fahrgastboote sind mindestens mit einem Schiffsführer sowie einem Decksmann zu besetzen.

(2) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass auf Fahrgastbooten, die für die Wasserstraßen der Zone 3 (außer der Wasserstraße Rhein) und Zone 4 zugelassen werden sollen, der Decksmann entfällt, wenn

1.
das Fahrgastboot nur bei Tag und gutsichtigem Wetter fährt,

2.
der Steuerstand vom Fahrgastbereich abgetrennt ist,

3.
der Schiffsführer das Steuerhaus oder den Steuerstand für das Festmachen nicht verlassen muss,

4.
die Beschaffenheit der Anlegestelle sicherstellt, dass das festgemachte Fahrgastboot bezogen auf die Anlegestelle ruhig liegt und keine gefährlichen vertikalen und horizontalen Eigenbewegungen ausführt,

5.
die Anker vom Steuerhaus oder Steuerstand fallen gelassen werden können und

6.
das Ein- und Ausschalten der Lenzpumpe vom Steuerhaus oder Steuerstand oder automatisch über einen Geber erfolgt.

2Wird dem Antrag stattgegeben, so sind die einzuhaltenden Bedingungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Fahrgastboote, die so gebaut und eingerichtet sind, dass sie auch durch Segel fortbewegt werden können.


§ 112 Mindestbesatzung auf Personenfähren



(1) Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt:

StufeZulässige Anzahl
der Fahrgäste
BesatzungAnzahl der
Besatzungsmitglieder
1bis 35 Personen Fährführer1
2 36 - 250 Personen Fährführer1
Decksmann1
3 251 - 600 Personen Fährführer1
Decksmann 180 1
4 601 - 1.000 Personen Fährführer1
Decksmann 180 1
Decksmann1
5 über 1.000 Personen Fährführer1
Decksmann 180 2
Decksmann1


(2) 1Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. 2Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre.

(3) 1Die Mindestbesatzung nach Absatz 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Decksmann vermindert werden, wenn

1.
die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,

2.
die Fähre neben den Anforderungen nach Absatz 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und

3.
sichergestellt ist, dass das Festmachen an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.

2Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptantriebsmaschine, muss der Anker bei schlechter Zugänglichkeit der Ankereinrichtung vom Steuerhaus fernbetätigt fallen gelassen werden können.

(4) 1Erfüllt eine Fähre die in Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe. 2Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Decksmann 180.

(5) Anstatt eines Decksmannes kann auch ein Fährjunge und anstatt eines Decksmannes 180 kann auch ein Fährgehilfe eingesetzt werden.


§ 113 Mindestbesatzung auf Wagenfähren



(1) Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre beträgt:

StufeTragfähigkeit,
Fahrgäste
BesatzungAnzahl der
Besatzungsmitglieder
1 bis 45 t oder
bis 250 Personen
Fährführer1
Decksmann1
2 bis 135 t oder
bis 250 Personen
Fährführer1
Decksmann1
3 bis 270 t oder
251 - 600 Personen
Fährführer1
Decksmann 180 1
4 mehr als 270 t oder
601 - 1.000 Personen
Fährführer1
Decksmann 180 1
Decksmann1
5 mehr als 270 t oder
über 1.000 Personen
Fährführer1
Decksmann 180 2
Decksmann1


Dabei ist die jeweilige Stufe nach den für die Fähre ungünstigeren Grenzwerten der Tragfähigkeit oder der Anzahl der Fahrgäste zu bestimmen.

(2) 1Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. 2Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre. 3Eine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem über eine Vorrichtung verfügen, durch die das Festmachen der Fähre an der Fährstelle ohne Verlassen des Steuerstandes möglich ist.

(3) Die Mindestbesatzung nach Absatz 1 für eine Fähre der Stufe 1 kann um den Decksmann vermindert werden, wenn

1.
die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,

2.
die Fähre neben den Anforderungen nach Absatz 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und

3.
sichergestellt ist, dass das Festmachen der Fähre an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.

(4) 1Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen müssen bei einer Fähre der Stufen 3 bis 5 die Landeklappen und Schlagbäume vom Steuerstand aus fernbetätigt bedient werden können. 2Eine Fähre der Stufe 4 oder 5 muss über mindestens zwei getrennte Maschinenräume verfügen. 3Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters eine von Satz 1 abweichende Lage der Bedieneinrichtungen von Landeklappen und Schlagbäumen genehmigen, wenn eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen zwischen Steuerstand und Ort der Bedieneinrichtung vorhanden ist.

(5) 1Erfüllt eine Fähre die in Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Satz 3 sowie Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht, ist die Mindestbesatzung nach der Tabelle in Absatz 1 um die nächsthöhere Stufe anzuwenden. 2Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Decksmann 180.

(6) Anstatt eines Decksmannes kann ein Fährjunge und anstatt eines Decksmannes 180 kann ein Fährgehilfe eingesetzt werden.


§ 114 Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb



Bei Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, muss über ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas verfügen, wer

1.
Schiffsführer dieses Fahrzeugs ist oder

2.
als Besatzungsmitglied am Bunkervorgang dieses Fahrzeugs beteiligt ist.


§ 115 Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen



Die zuständige Behörde setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 104 bis 114 fallen, die erforderliche Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, unter Berücksichtigung der Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung des Fahrzeugs so fest, dass der sichere Betrieb des jeweiligen Fahrzeugs gewährleistet ist.


§ 116 Abweichungen



(1) 1Bei einem Fahrzeug ohne Antriebsmaschine, einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff, die nicht mit mechanischen Hilfsmitteln zur Handhabung der schweren Anker und der Schleppstränge sowie zum Anholen und Absetzen ausgerüstet sind und deren Tragfähigkeit 750 t übersteigt, ist die Besatzung, wenn sie außer dem Schiffsführer nur aus Matrosen besteht, in der Betriebsform A um einen Leichtmatrosen, in den Betriebsformen B, C und D um einen Matrosen zu verstärken. 2Gehört in der Betriebsform A bereits ein Leichtmatrose zur Besatzung, so ist er durch einen Matrosen zu ersetzen.

(2) Bei allen Fahrzeugen kann die Untersuchungskommission oder die zuständige Behörde eine höhere Besatzungsstärke festsetzen, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Zweckbestimmung des Fahrzeugs anzunehmen ist, dass die Besatzung nach den §§ 104 bis 114 nicht unter allen Umständen für seinen sicheren Betrieb ausreicht.

(3) 1Bei einem Schleppboot, das nach der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nur zur Fahrt in Häfen, auf Reeden oder auf kurzen Strecken bestimmt ist, kann die Untersuchungskommission oder die zuständige Behörde eine andere Besatzung

1.
festsetzen, wenn die Umstände dies erfordern oder

2.
auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, soweit der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist.

2Satz 1 gilt nicht für Schleppboote, die zum Bugsieren oder zum Assistieren von Seeschiffen auf den Wasserstraßen der Zonen 1, 2 oder 3 zugelassen sind und dort verwendet werden.


§ 117 Ausnahmebewilligungen



(1) Die Untersuchungskommission oder die zuständige Behörde kann für die Betriebsform A die Besatzung eines Fahrzeugs auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters für eine Fahrt zum Bestimmungsort um eine Person herabsetzen, wenn

1.
es dem Schiffsführer trotz glaubhaft gemachter Bemühungen nicht möglich ist, die Besatzung zu vervollständigen, und

2.
auf dem Fahrzeug neben dem Schiffsführer noch ein Matrose vorhanden ist.

(2) 1Auf einem Fahrzeug, dessen Besatzung aus mehr als einem Schiffsführer und einem Matrosen besteht, kann die Besatzung um einen Leichtmatrosen herabgesetzt werden, wenn dieser eine Schifferberufsschule besucht und dies durch eine an Bord befindliche Bescheinigung bestätigt wird. 2Diese Herabsetzung wird für eine ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten im Kalenderjahr gewährt.


§ 118 Zusätzliche Bestimmungen



(1) 1Befinden sich in der Mindestbesatzung zwei oder mehr Steuerleute, Matrosen oder Bootsleute, kann in der Betriebsform A ein Matrose durch zwei Leichtmatrosen ersetzt werden. 2Der Besatzung können nicht mehr als zwei Leichtmatrosen angehören. 3Zwei Leichtmatrosen können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Bootsmann angehört.

(2) Die Fahrt eines Fahrzeugs, auf dem durch unvorhergesehene Umstände, insbesondere in Folge von Krankheit, Unfall oder behördlicher Anordnung, höchstens ein Mitglied der Besatzung während der Fahrt ausfällt, kann bis zum nächsten Lade- oder Löschplatz - im Falle von Fahrgastschiffen und Fähren bis zur Tagesendstation - fortsetzen, wenn auf dem Fahrzeug neben einem Inhaber des Befähigungszeugnisses für das Führen des Fahrzeugs für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der Besatzung vorhanden ist.