(1) Fahrgastboote sind mindestens mit einem Schiffsführer sowie einem Decksmann zu besetzen.
(2) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass auf Fahrgastbooten, die für die Wasserstraßen der Zone 3 (außer der Wasserstraße Rhein) und Zone 4 zugelassen werden sollen, der Decksmann entfällt, wenn
- 1.
- das Fahrgastboot nur bei Tag und gutsichtigem Wetter fährt,
- 2.
- der Steuerstand vom Fahrgastbereich abgetrennt ist,
- 3.
- der Schiffsführer das Steuerhaus oder den Steuerstand für das Festmachen nicht verlassen muss,
- 4.
- die Beschaffenheit der Anlegestelle sicherstellt, dass das festgemachte Fahrgastboot bezogen auf die Anlegestelle ruhig liegt und keine gefährlichen vertikalen und horizontalen Eigenbewegungen ausführt,
- 5.
- die Anker vom Steuerhaus oder Steuerstand fallen gelassen werden können und
- 6.
- das Ein- und Ausschalten der Lenzpumpe vom Steuerhaus oder Steuerstand oder automatisch über einen Geber erfolgt.
2Wird dem Antrag stattgegeben, so sind die einzuhaltenden Bedingungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Fahrgastboote, die so gebaut und eingerichtet sind, dass sie auch durch Segel fortbewegt werden können.
§ 119 BinSchPersV Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder (vom 01.05.2024) ... 1 und 3, § 108 Absatz 1, 5 und 6, § 109 Absatz 1, 3 Satz 2 und 3 und Absatz 6 Satz 1, § 111 Absatz 1 , § 112 Absatz 1 und 4, § 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 114, § 115 und ...
Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144