(1)
1In einem Prüfungsgespräch dürfen nicht mehr als vier antragstellende Personen gleichzeitig von derselben Prüfungskommission geprüft werden.
2§ 22 gilt entsprechend.
(1a) Die Kenntnisprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt.
(2)
1Über den Verlauf der Kenntnisprüfung ist für jede antragstellende Person eine Niederschrift nach dem Muster der
Anlage 22 anzufertigen.
2Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:
- 1.
- der Gegenstand des Prüfungsgesprächs,
- 2.
- die erbrachten praktischen Prüfungsleistungen,
- 3.
- das Bestehen oder das Nichtbestehen der einzelnen Abschnitte der Kenntnisprüfung,
- 4.
- die tragenden Gründe für das Bestehen oder das Nichtbestehen der einzelnen Abschnitte der Kenntnisprüfung und
- 5.
- schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.
3Wenn eine schriftliche Behandlungsplanung zu erstellen war, ist diese der Niederschrift beizufügen.
(3) Wurde die Kenntnisprüfung nicht bestanden, vermerkt die Prüfungskommission in der Niederschrift, ob und unter welchen Auflagen eine zahnärztliche Tätigkeit ohne Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der gesundheitlichen Belange von Patienten und Patientinnen, möglich ist.
(4) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335