§ 116 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 116 Wegfall des Entgeltanspruchs


§ 116 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn und soweit

1.
entgegen § 110 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme, entgegen § 110 Absatz 3 Satz 2 nicht unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme oder entgegen § 110 Absatz 4 nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes über den erhobenen Preis informiert wurde,

2.
entgegen § 111 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt,

3.
entgegen § 112 die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden,

4.
entgegen § 113 die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde,

5.
Dialer entgegen § 114 Absatz 1 betrieben wurden,

6.
der Angerufene entgegen § 115 Absatz 1 während des Anrufs eine oder mehrere Warteschleifen einsetzt oder die Angaben nach § 115 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden,

7.
entgegen § 119 Absatz 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten werden,

8.
nach Eintragung in die Sperr-Liste nach § 119 Absatz 2 ein R-Gespräch zum gesperrten Anschluss erfolgt oder

9.
die Bundesnetzagentur ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot nach § 123 Absatz 5 Satz 1 erlassen hat.

2In diesen Fällen entfällt die Entgeltzahlungspflicht des Anrufers für den gesamten Anruf.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 116 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 116 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 122 TKG Umgehungsverbot
... §§ 109 bis 121 sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed