§ 117l Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
1Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. 2Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.
Frühere Fassungen von § 117l AO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
Artikel 3 InfAustEUG Änderung der Abgabenordnung ... Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen § 117l Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe". b) Die ... 2. Die §§ 117a bis 117e werden durch die folgenden §§ 117a bis 117l ersetzt: „§ 117a Umsetzung innerstaatlich anwendbarer ... für die Verwendung der Informationen gestellte Bedingungen sind zu beachten. § 117l Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe Informationen, die ...
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