Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 11a - Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)

Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |

§ 11a Private Finanzgeschäfte der Beschäftigten der Bundesanstalt



(1) 1Beschäftigte der Bundesanstalt dürfen weder für eigene oder fremde Rechnung noch für einen anderen private Finanzgeschäfte in Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes tätigen, die

1.
an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes im Inland zum Handel zugelassen sind,

2.
von finanziellen Kapitalgesellschaften im Sinne des Sektors „Finanzielle Kapitalgesellschaften" (S. 12) der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geändert worden ist, mit Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union ausgegeben wurden, oder

3.
durch Unternehmen, die durch die Bundesanstalt beaufsichtigt werden oder bei welchen ein Unternehmen der Gruppe durch die Bundesanstalt beaufsichtigt wird, ausgegeben wurden,

oder die sich auf Finanzinstrumente nach den Nummern 1 bis 3 beziehen. 2Satz 1 gilt nicht für Finanzinstrumente nach § 2 Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und für private Finanzgeschäfte, die durch Wertpapierdienstleister für Beschäftigte der Bundesanstalt im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung gemäß § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 des Wertpapierhandelsgesetzes abgeschlossen werden.

(2) Der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person wird die Befugnis eingeräumt, durch Richtlinien

1.
abweichend von Absatz 1 den Handel in weiteren Finanzinstrumenten und weitere Finanztransaktionen zu verbieten, soweit aufgrund der Art der Geschäfte, der Transaktionen und der Tätigkeit ein Interessenkonflikt durch solche privaten Finanzgeschäfte in besonderem Maße zu befürchten ist, oder Ausnahmen für Beschäftigte zu bestimmen, soweit kein Interessenkonflikt durch private Finanzgeschäfte zu befürchten ist, und

2.
Anzeigepflichten für Finanzinstrumente nach Absatz 1 Satz 1 vorzusehen, die Beschäftigte vor Inkrafttreten dieser Regelung oder vor erstmaliger Anwendung dieser Regelung oder ohne ihr Zutun später erlangen, sowie abweichend von Absatz 1 einen Genehmigungsvorbehalt für deren Veräußerung.

(3) Die Bundesanstalt muss über angemessene interne Kontrollverfahren verfügen, die geeignet sind, Verstößen der bei der Bundesanstalt Beschäftigten gegen die Verbote nach Absatz 1 oder Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 entgegenzuwirken.

(4) 1Beschäftigte sind verpflichtet, Geschäfte in Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Handlungen und Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben, unverzüglich der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Die Bundesanstalt oder die von ihr beauftragte Person kann Richtlinien zur Ausgestaltung der Anzeigepflicht, auch unter Einbeziehung der Vorgesetzten, erlassen. 3Die Bundesanstalt oder die von ihr beauftragte Person kann von den Beschäftigten die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen über Geschäfte in Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Handlungen und Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie über private Finanzgeschäfte gemäß Absatz 1 verlangen, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben. 4§ 6 Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes ist anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 11a FinDAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 4 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1534

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11a FinDAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11a FinDAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinDAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 4 FISG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
...  a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 11a Private Finanzgeschäfte der Beschäftigten der Bundesanstalt". b) Die ... Absatz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes abweichen." 7. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Private Finanzgeschäfte der Beschäftigten ... 7. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „ § 11a Private Finanzgeschäfte der Beschäftigten der Bundesanstalt (1) ...