Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 4 - Kreditzweitmarktförderungsgesetz (KrZwMGEG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 30. Dezember 2023 FinDAG § 15, § 16b, § 16e, § 16f, § 16g, § 16j, § 16k, § 16l, § 16m, § 16n, § 16o, § 16p (neu), § 16p, § 16q, § 16r, § 16s, § 23

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 16p bis 16s durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 16p Stundung; Erlass

§ 16q Säumniszuschläge; Beitreibung

§ 16r Festsetzungsverjährung

§ 16s Zahlungsverjährung

§ 16t Erstattung überzahlter Umlagebeträge".

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „nach § 44c Abs. 3 oder 4 des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder durch eine aufgrund des § 31 Absatz 2 des Kreditzweitmarktgesetzes" eingefügt und wird jeweils die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

bb)
In Nummer 11 werden die Wörter „durch Maßnahmen" durch die Wörter „durch nicht gebührenpflichtige Maßnahmen" ersetzt.

b)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden."

3.
In § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Wertpapierdienstleistungs-" durch das Wort „Wertpapierinstituts-" ersetzt.

4.
§ 16e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 11" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 11 oder Satz 3" ersetzt, wird nach den Wörtern „§ 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „tätigen Unternehmen" ein Komma und die Wörter „Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „oder der Fiktion der Erlaubnis" ein Komma und die Wörter „mit der Registrierung" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „in dem Jahr des Erlöschens der Erlaubnis" ein Komma und die Wörter „der Registrierung" eingefügt.

5.
§ 16f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
die zu mehr als einem Fünftel bankgeschäfts-, finanzdienstleistungs-, wertpapierinstituts-, zahlungsdienst-, e-Geld-geschäfts- oder kreditdienstleistungsfremde Geschäfte betreiben, der dem Verhältnis der erlaubnispflichtigen Geschäfte, Finanz- oder Kreditdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,".

bbb)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
die eine Erlaubnis als Kreditdienstleistungsinstitut nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes haben, die um die Höhe der Ansprüche, die sie selbst vom Kreditgeber im Sinne des § 2 Absatz 11 des Kreditzweitmarktgesetzes aus notleidenden Kreditverträgen erworben haben, reduzierte Bilanzsumme,".

bb)
In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ausgewiesene Bilanzsumme" durch die Wörter „oder nach § 10 Absatz 3 Nummer 6 des Kreditzweitmarktgesetzes ausgewiesene Bilanzsumme; liegt bei der Ermittlung des jeweils zu entrichtenden Umlagebetrages nach § 16m Absatz 2 bereits eine auf der Grundlage der jeweils anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften aufgestellte und festgestellte Bilanz für das erste erlaubnispflichtige Geschäftsjahr vor, ist diese maßgebend" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und werden die Wörter „Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt." gestrichen.

dd)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die entsprechende Bilanzsumme nach Satz 1 Nummer 1 ist durch eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers, einer Buchprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen- und Giroverbände zu belegen."

ee)
Folgender Satz wird angefügt:

„Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt."

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten" die Wörter „oder Kreditdienstleistungsinstituten" eingefügt.

6.
§ 16g Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa)
In Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa werden nach der Angabe „Nummer 6" ein Komma und die Angabe „8" eingefügt.

bb)
Doppelbuchstabe bb wird wie folgt geändert:

aaa)
Dreifachbuchstabe aaa wird aufgehoben.

bbb)
Die Dreifachbuchstaben bbb und ccc werden die Dreifachbuchstaben aaa und bbb und in dem neuen Dreifachbuchstaben bbb wird nach dem Wort „Nummer" die Angabe „1, 2," eingefügt.

b)
In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa werden nach der Angabe „Nummer 6" ein Komma und die Angabe „8" eingefügt.

c)
In Buchstabe d wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" die Wörter „und für Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes" eingefügt.

7.
Dem § 16j Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die nach Satz 4 vorzulegenden Unterlagen umfassen Bestätigungen der gemeldeten Umsätze je Wertpapier durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft. Die entsprechenden Unterlagen sind nach Aufforderung durch die Bundesanstalt binnen drei Monaten vorzulegen."

8.
In § 16k Absatz 1 wird das Wort „Kreditwesengesetz" durch die Wörter „Kreditwesengesetz oder dem Wertpapierinstitutsgesetz" ersetzt.

9.
Dem § 16l Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die entsprechenden Unterlagen sind nach Aufforderung durch die Bundesanstalt binnen drei Monaten vorzulegen."

10.
§ 16m wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesanstalt hat den nach Absatz 2 ermittelten Umlagebetrag erstmalig innerhalb eines Jahres festzusetzen."

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass eine Ermächtigung zum Einzug des Umlagebetrages von einem Konto des Umlagepflichtigen oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt wird. Besteht eine Verpflichtung nach Satz 1, hat der betroffene Umlagepflichtige unter Nutzung eines durch die Bundesanstalt bereitgestellten elektronischen Kommunikationsverfahrens die Daten zur Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats für den Einzug des Umlagebetrages in der von der Bundesanstalt vorgegebenen Form zu übermitteln und bei Änderungen zu aktualisieren."

11.
§ 16n wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „hat" die Wörter „innerhalb eines Jahres" eingefügt und wird das Wort „sobald" durch das Wort „nachdem" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung vor dem 1. Dezember" durch die Wörter „bis zum 1. November des dem Umlagejahr vorausgehenden Jahres" ersetzt.

c)
In Absatz 5 werden die Sätze 3 und 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die umzulegenden Kosten sind nach Maßgabe des Absatzes 3 unter Anrechnung schon berücksichtigter Mindestumlagebeträge zu verteilen. Sofern der zusätzliche Vorauszahlungsbetrag 50 Euro nicht überschreitet, ist dieser nicht vom Vorauszahlungspflichtigen, sondern von denjenigen Vorauszahlungspflichtigen seines Aufgabenbereichs oder seiner Gruppe zu erheben, deren zusätzlicher Vorauszahlungsbetrag 50 Euro überschreitet. Für den nach Satz 1 festgesetzten Vorauszahlungsbetrag hat die Bundesanstalt den Zeitpunkt der Fälligkeit zu bestimmen. Wird die weitere Vorauszahlung nach Satz 1 durch Kosten oder Mindereinnahmen verursacht, die weit überwiegend einem Aufgabenbereich oder einer Gruppe zuzuordnen sind, ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die weitere Vorauszahlung nur von den Vorauszahlungspflichtigen der Aufgabenbereiche oder Gruppen zu tragen ist, denen die Kosten oder Mindereinnahmen weit überwiegend zuzuordnen sind."

d)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) § 16m Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden."

12.
§ 16o wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Entsteht nach der Anrechnung der gezahlten Umlagevorauszahlungsbeträge auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, so ist dieser nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu einem Zeitpunkt zu entrichten, der von der Bundesanstalt bestimmt wird."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Erstattungen nach Satz 1 auf die nächste Vorauszahlungsforderung angerechnet werden."

13.
Nach § 16o wird folgender § 16p eingefügt:

§ 16p Stundung; Erlass

(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Anträge der Umlagepflichtigen auf Stundung oder Erlass von Gebühren-, Umlage- oder sonstigen Forderungen unter Nutzung eines durch die Bundesanstalt bereitgestellten elektronischen Kommunikationsverfahrens und in einer durch die Bundesanstalt vorgegebenen Form zu stellen sind.

(2) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesrechnungshofes ergänzend zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 der Bundeshaushaltsordnung regeln, bis zu welchem Betrag Stundungs- und Erlassanträge von Umlagepflichtigen, die unter Aufsicht der Bundesanstalt stehen, wegen ihrer geringen Höhe nicht berücksichtigt werden."

14.
Die bisherigen §§ 16p bis 16s werden die §§ 16q bis 16t.

15.
In § 23 werden die beiden Absätze 12 und Absatz 13 durch die folgenden Absätze 12 bis 15 ersetzt:

„(12) § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa in der ab dem 10. Juni 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2021 anzuwenden.

(13) Die §§ 16, 16b, 16e, 16f, 16g und 16j in der ab dem 26. Juni 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2021 anzuwenden.

(14) § 16e Absatz 1 und § 16f Absatz 1 in der ab dem 10. November 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf die Umlageabrechnung 2021 und die Umlagevorauszahlung 2022 anzuwenden.