Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12 - Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Artikel 1 V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Geltung ab 27.01.2017; FNA: 8053-6-37 Sonstige Vorschriften
| |

§ 12 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 8 Absatz 1, 3 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 4 Satz 1 einen Stoff oder ein Gemisch abgibt oder

2.
entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, einen Stoff oder ein Gemisch abgibt oder anbietet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 ein Abgabebuch nicht führt,

3.
entgegen § 9 Absatz 2 abgibt,

4.
entgegen § 9 Absatz 3 das Abgabebuch oder einen Empfangsschein nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder

5.
entgegen § 9 Absatz 4 die Angaben nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nachweisen kann.





 

Frühere Fassungen von § 12 ChemVerbotsV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2774

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 ChemVerbotsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ChemVerbotsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemVerbotsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 ChemVerbotsV Straftaten
... § 27 Absatz 2, 3, 4 Nummer 2 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer durch eine in § 12 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder ... (3) Nach § 27c Absatz 1 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer eine in § 12 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass der Stoff oder ...
Anlage 1 ChemVerbotsV (zu § 3) Inverkehrbringensverbote (vom 16.02.2024)
... Chemikaliengesetzes genannten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, 2. nach § 12 des Pflanzenschutz- gesetzes zulassungsbedürftige Pflanzenschutzmittel,  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2774; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Artikel 5 ChemGuaÄndG Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
... „und das nicht gewerbsmäßige Anbieten" eingefügt. 2. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 ...