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Artikel 12 - Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 12 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 BGB § 66, § 71, § 126a, § 129

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 66 wird wie folgt gefasst:

§ 66 Aufbewahrung von Dokumenten

Die mit einer Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt."

2.
In § 71 Absatz 2 wird die Angabe „des § 66 Abs. 2" durch die Angabe „66" ersetzt.

3.
In § 126a Absatz 1 wird das Wort „einer" durch das Wort „seiner" ersetzt.

4.
§ 129 wird wie folgt gefasst:

§ 129 Öffentliche Beglaubigung

(1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung

1.
in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder

2.
in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.

In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden kann.

(2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

(3) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt."

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Zitierungen von Artikel 12 DiRUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 DiRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für faire Verbraucherverträge
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3433
Artikel 1 VeVeÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 308 wird wie folgt ...