§ 1312 Trauung
1Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. 2Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.
Frühere Fassungen von § 1312 BGB
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenPersonenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen (vom 12.07.2008) ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 1312 wird wie folgt gefasst: „§ 1312 Trauung". b) Die Angaben zu den ... geändert: a) Die Angabe zu § 1312 wird wie folgt gefasst: „§ 1312 Trauung". b) Die Angaben zu den §§ 2258a und 2258b werden ... durch das Wort „Geburtenregister" ersetzt. 4. § 1312 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das Komma sowie das ...
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