(1)
1Wer entgegen den
§§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
2Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
3Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde.
4In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren.
5Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) 1Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. 3Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) 1Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. 2Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
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G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 2 GEigDuVeG Änderung des Patentgesetzes ... der Inhaltsübersicht wird die Angabe Neunter Abschnitt Rechtsverletzungen §§ 139 bis 142a" durch die Angabe Neunter Abschnitt Rechtsverletzungen §§ 139 bis ... 139 bis 142a" durch die Angabe Neunter Abschnitt Rechtsverletzungen §§ 139 bis 142b" ersetzt. 2. In § 16a Abs. 2 wird die Angabe §§ 139 ... 139 bis 142b" ersetzt. 2. In § 16a Abs. 2 wird die Angabe §§ 139 bis 141 und § 142a" durch die Angabe §§ 139 bis 141a, 142a und ... Angabe §§ 139 bis 141 und § 142a" durch die Angabe §§ 139 bis 141a, 142a und 142b" ersetzt. 3. § 139 Abs. 1 und 2 wird wie folgt ... die Angabe §§ 139 bis 141a, 142a und 142b" ersetzt. 3. § 139 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: (1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 ... bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fällen des § 139 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu ...
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490