§ 13 Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen
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1Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen ab dem Kalenderjahr 2022 4,4 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen der Basiswert zugrunde gelegt.
2Im Fall von biogenem Flüssiggas wird abweichend von Satz 1 anstelle des Basiswertes der Wert nach
Anlage 2 Buchstabe a zugrunde gelegt.
3Im Fall von Biomethan wird abweichend von Satz 1 anstelle des Basiswertes der Wert nach
Anlage 2 Buchstabe b zugrunde gelegt.
4Im Fall von verflüssigtem Biomethan nach
§ 12a wird abweichend von Satz 1 anstelle des Basiswerts der Wert nach
Anlage 2 Buchstabe c zugrunde gelegt.
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interne Verweise§ 20 38. BImSchV Zuständige Stellen (vom 29.07.2023) ... der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach § 13 , 6. die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für abfallbasierte ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 742
Artikel 1 BImSchV38ÄndV ... hergestellt wurde, gilt in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoff." 7. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Im Fall von verflüssigtem Biomethan ...
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Artikel 1 ThgMQWV Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Obergrenze für die Anrechenbarkeit von ... geändert: a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „ § 13 Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und ... Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen". b) Nach der Angabe zu § 13 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 13a Obergrenze für die ... „bis einschließlich des Verpflichtungsjahres 2021" eingefügt. 12. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 13 Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und ... § 37a Absatz 7 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sein." 13. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b eingefügt: „§ 13a Obergrenze ... die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. § 13b Obergrenze für die ... hergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. § 13b Obergrenze für die Anrechenbarkeit von ... nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807 der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. (2) Absatz 1 gilt nicht für ... Verordnung (EU) 2019/807 der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. (2) Absatz 1 gilt nicht für Biokraftstoffe, die nach Artikel ... Als Nachweis für die Einhaltung der Voraussetzungen nach den §§ 13 , 13a, 13b und 14 gelten die Nachhaltigkeitsnachweise im Sinne der ... der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach § 13 , 6. die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für abfallbasierte ...
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