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§ 13 - Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

neugefasst durch B. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1938; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2852
Geltung ab 01.05.2014, Ermächtigungen gelten ab 28.05.2013; FNA: 7831-14 Tierseuchenbekämpfung
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§ 13 Verbringungs- und Einfuhrverbote



(1) 1Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr

1.
seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe a solcher Tiere,

2.
von toten Tieren oder deren Teile oder von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe a solcher Tiere, soweit die Tiere zum Zeitpunkt ihres Todes seuchenkrank oder verdächtig gewesen oder an einer Tierseuche verendet sind, oder

3.
von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe b

sind verboten. 2Das Verbot gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für Erzeugnisse nach Satz 1 Nummer 2 oder 3, die so behandelt worden sind, dass Tierseuchenerreger abgetötet worden sind. 3Die zuständige Behörde kann vorbehaltlich des Absatzes 2 Ausnahmen von Satz 1 genehmigen für das innergemeinschaftliche Verbringen von auf behördliche Anordnung getöteten Tiere oder deren Teile oder von Erzeugnissen nach Satz 1 Nummer 2, soweit diese in angemessener Frist im Inland nicht beseitigt werden können. 4Für Fische gilt das Verbot nach Satz 1 nur insoweit, als das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr oder die Ausfuhr

1.
durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 oder

2.
durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes

geregelt worden ist.

(2) Das Verbringen lebender oder toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen nach anderen Mitgliedstaaten ist verboten, soweit sie Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforderungen als das deutsche Recht stellen und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

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Zitierungen von § 13 TierGesG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TierGesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierGesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 TierGesG Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr (vom 24.10.2015)
... notwendigen Einrichtungen und ihr Betrieb vorgeschrieben werden, 6. Ausnahmen von § 13 Absatz 1 Satz 1 geregelt werden, a) soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der ...
§ 17 TierGesG Ausschluss der Entschädigung
... 1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören, 2. Tiere, die entgegen § 13 oder einem der Bekämpfung von oder der Vorbeugung vor Tierseuchen dienenden unmittelbar ...
§ 31 TierGesG Strafvorschriften (vom 24.10.2015)
... bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 ein Tier, ein totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis ...
§ 32 TierGesG Bußgeldvorschriften (vom 31.12.2022)
... einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 5. entgegen § 13 Absatz 2 ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis verbringt, 6. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1736
Artikel 2 FischEtikettGuaÄndG Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
... Einrichtungen und ihr Betrieb vorgeschrieben werden, 6. Ausnahmen von § 13 Absatz 1 Satz 1 geregelt werden, a) soweit es zur Durchführung von Rechtsakten ...