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Abschnitt 5 - Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

neugefasst durch B. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1938; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2852
Geltung ab 01.05.2014, Ermächtigungen gelten ab 28.05.2013; FNA: 7831-14 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr

§ 13 Verbringungs- und Einfuhrverbote



(1) 1Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr

1.
seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe a solcher Tiere,

2.
von toten Tieren oder deren Teile oder von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe a solcher Tiere, soweit die Tiere zum Zeitpunkt ihres Todes seuchenkrank oder verdächtig gewesen oder an einer Tierseuche verendet sind, oder

3.
von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe b

sind verboten. 2Das Verbot gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für Erzeugnisse nach Satz 1 Nummer 2 oder 3, die so behandelt worden sind, dass Tierseuchenerreger abgetötet worden sind. 3Die zuständige Behörde kann vorbehaltlich des Absatzes 2 Ausnahmen von Satz 1 genehmigen für das innergemeinschaftliche Verbringen von auf behördliche Anordnung getöteten Tiere oder deren Teile oder von Erzeugnissen nach Satz 1 Nummer 2, soweit diese in angemessener Frist im Inland nicht beseitigt werden können. 4Für Fische gilt das Verbot nach Satz 1 nur insoweit, als das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr oder die Ausfuhr

1.
durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 oder

2.
durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes

geregelt worden ist.

(2) Das Verbringen lebender oder toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen nach anderen Mitgliedstaaten ist verboten, soweit sie Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforderungen als das deutsche Recht stellen und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.


§ 14 Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr



(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr lebender oder toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen

1.
zu verbieten oder

2.
zu beschränken.

2In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere

1.
das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr abhängig gemacht werden

a)
von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Vorstellen bei der zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung,

b)
von Anforderungen, unter denen

aa)
lebende Tiere gehalten, behandelt oder verbracht werden,

bb)
tote Tiere oder Teile von Tieren behandelt oder verbracht werden oder

cc)
Erzeugnisse gewonnen, behandelt oder verbracht werden,

c)
von der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die Tiere, deren Teile oder die Erzeugnisse befördert werden,

d)
von der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheinigungen,

e)
von einer bestimmten Kennzeichnung,

f)
von einer Zulassung oder Registrierung der Betriebe, aus denen lebende oder tote Tiere, Teile von toten Tieren oder die Erzeugnisse stammen oder in die sie verbracht werden,

2.
die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe d geregelt werden,

3.
Vorschriften erlassen werden über

a)
die Voraussetzung und das Verfahren der Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe f oder

b)
die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung oder Registrierung,

4.
vorgeschrieben werden, dass Tiere, deren Teile oder Erzeugnisse

a)
einer Absonderung - bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne - und behördlichen Beobachtung unterliegen,

b)
nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen oder

c)
in bestimmter Weise behandelt werden müssen,

5.
das Verfahren im Übrigen, insbesondere der Untersuchung, Absonderung und Beobachtung, geregelt und die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihr Betrieb vorgeschrieben werden,

6.
Ausnahmen von § 13 Absatz 1 Satz 1 geregelt werden,

a)
soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, oder

b)
für das innergemeinschaftliche Verbringen, soweit es zur Entsorgung in benachbarten Mitgliedstaaten erforderlich ist und durch besondere Maßnahmen sichergestellt wird, dass Tierseuchen nicht verschleppt werden.

(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerreger, immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika zu verbieten oder von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen,

2.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung nach Nummer 1 zu regeln.

(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von den Vorschriften der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies durch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 nicht ausdrücklich ausgeschlossen und eine Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.