§ 14 - Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

neugefasst durch B. v. 27.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 93
Geltung ab 01.05.2014, Ermächtigungen gelten ab 28.05.2013; FNA: 7831-14 Tierseuchenbekämpfung
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§ 14 Verordnungsermächtigungen zur Regelung der Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, der Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, des Eingangs in die Union, der Ausfuhr, der Durchfuhr


§ 14 hat 2 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, den Eingang in die Union, die Ausfuhr und die Durchfuhr lebender oder toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,

1.
zu verbieten oder

2.
zu beschränken.

2In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere

1.
die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, der Eingang in die Union, die Ausfuhr und die Durchfuhr abhängig gemacht werden

a)
von einer Anmeldung, von einer Genehmigung, von der Erfüllung von Informationspflichten, vom Vorstellen bei der zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung,

b)
von der Einhaltung von Anforderungen, unter denen

aa)
lebende Tiere gehalten, behandelt oder verbracht werden,

bb)
tote Tiere oder Teile von Tieren behandelt oder verbracht werden,

cc)
Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, gewonnen, behandelt oder verbracht werden,

c)
von der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die Tiere oder deren Teile befördert werden oder mit denen die Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, befördert werden,

d)
von der Vorlage oder der Mitführung bestimmter Bescheinigungen, Attestierungen oder Erklärungen,

e)
von einer bestimmten Kennzeichnung oder Identifizierung,

f)
von einer Zulassung oder Registrierung der Betriebe, aus denen lebende oder tote Tiere, Teile von toten Tieren oder möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierte Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe stammen oder in die sie verbracht werden,

2.
die Ausstellung der Bescheinigungen, Attestierungen oder Erklärungen nach Nummer 1 Buchstabe d geregelt werden,

3.
Vorschriften erlassen werden über

a)
die Voraussetzung und das Verfahren der Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe f oder

b)
die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung oder Registrierung,

4.
vorgeschrieben werden, dass Tiere, Teile von Tieren oder die Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,

a)
einer Quarantäne, Isolierung oder Absonderung und behördlichen Beobachtung unterliegen,

b)
nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen oder

c)
in bestimmter Weise behandelt werden müssen,

5.
das Verfahren im Übrigen, insbesondere der Untersuchung, Quarantäne, Isolierung, Absonderung und Beobachtung, geregelt und die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihr Betrieb vorgeschrieben werden,

6.
Ausnahmen von § 13 Absatz 1 Satz 1 geregelt werden,

a)
soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist oder

b)
die die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland oder die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat betreffen, soweit die Ausnahme zum Zweck der Entsorgung in benachbarten Mitgliedstaaten erforderlich ist und durch besondere Maßnahmen sichergestellt wird, dass Seuchen nicht verschleppt werden,

7.
Fristen vorgeschrieben werden, nach denen Tiere geschlachtet werden müssen.

(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Verbringung vermehrungsfähiger Seuchenerreger, immunologischer Tierarzneimittel, ausgenommen inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022, oder In-vitro-Diagnostika aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat oder deren Eingang in die Union

a)
zu verbieten,

b)
von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen,

c)
von einer Anzeige abhängig zu machen und

d)
von dem Führen, Aufbewahren und der Vorlage von Aufzeichnungen, Nachweisen, Kontrollbüchern und Verbringungsdokumenten abhängig zu machen,

2.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung nach Nummer 1 Buchstabe b zu regeln, sowie

3.
das Verfahren der Anzeige nach Nummer 1 Buchstabe c zu regeln.

(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von den Vorschriften der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies durch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 nicht ausdrücklich ausgeschlossen und eine Einschleppung von Seuchen nicht zu befürchten ist. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes G. v. 4. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 60 m.W.v. 10. März 2026

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Frühere Fassungen von § 14 TierGesG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.03.2026Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
vom 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
aktuell vorher 24.10.2015Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes
vom 20.10.2015 BGBl. I S. 1736
aktuellvor 24.10.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 14 TierGesG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 TierGesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierGesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 TierGesG Verbringungs-, Eingangs-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote (vom 10.03.2026)
... einen anderen Mitgliedstaat, der Eingang in die Union oder die Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 oder durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der ...
§ 17 TierGesG Ausschluss der Entschädigung (vom 10.03.2026)
... in das Inland verbracht worden sind, 3. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 14 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung in die Union verbracht, durchgeführt oder aus einem anderen ...
§ 29 TierGesG Mitwirkung der Zollbehörden; Verordnungsermächtigung (vom 10.03.2026)
... zuständigen Behörden, soweit die Verbringung in die Union durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 oder 2 , auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2, geregelt ist. Das Bundesministerium der ...
§ 31 TierGesG Strafvorschriften (vom 10.03.2026)
... Stoff verbringt oder durchführt oder 2. entgegen einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder b oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ...
§ 32 TierGesG Bußgeldvorschriften (vom 10.03.2026)
... 11 Absatz 3 Nummer 3 oder § 12 Absatz 6 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 oder d) nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Nummer 4 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit § ... 6 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 oder d) nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Nummer 4 oder 7 , jeweils auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2, oder nach § 39 Absatz 1 Satz 1 ...
§ 39 TierGesG Weitergehende Maßnahmen; Verordnungsermächtigungen (vom 10.03.2026)
... des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nicht getroffen werden können. § 14 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 und 4 gelten entsprechend. (2) Das Bundesministerium wird ferner ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1092
 
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Zitat in folgenden Normen

Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung
neugefasst durch B. v. 19.07.1983 BGBl. I S. 1015; zuletzt geändert durch Artikel 15 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
§ 1 NOKTierSeuchSchV (vom 01.05.2014)
... sein können, durch den Nord-Ostsee-Kanal (Kanal). Andere auf § 14 Absatz 1, § 38 Absatz 2 und 4 des Tiergesundheitsgesetzes gestützte Vorschriften finden ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1736
Artikel 2 FischEtikettGuaÄndG Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und ... 7 Satz 2" ersetzt. 3. In § 29 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Absatz 1" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 oder 2" ersetzt. 4. ... 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Absatz 1" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 oder 2" ersetzt. 4. In § 31 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter ... 2" ersetzt. 4. In § 31 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Nummer 1" ... Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt. 5. § 32 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt ... 3 Nummer 3 oder § 12 Absatz 6 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 oder d) nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4, jeweils auch in ... 2, 3 oder Nummer 4 oder d) nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2 ...

Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Artikel 1 TierGesGuaÄndG Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
... in die Union, Ausfuhr, Durchfuhr". h) Die Angabe zu den §§ 13 und 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 13 Verbringungs-, Eingangs-, ... „§ 13 Verbringungs-, Eingangs-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote § 14 Verordnungsermächtigungen zur Regelung der Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das ... einen anderen Mitgliedstaat, der Eingang in die Union oder die Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 oder durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der ... diese in angemessener Frist im Inland nicht beseitigt werden können." 18. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 14 Verordnungsermächtigungen zur Regelung der Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das ... das Inland verbracht worden sind, 3. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 14 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung in die Union verbracht, durchgeführt oder aus einem anderen ... zuständigen Behörden, soweit die Verbringung in die Union durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 oder 2 , auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2, geregelt ist." 33. § 30 wird wie ... Stoff verbringt oder durchführt oder 2. entgegen einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder b oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 15 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung
... „§ 7 Abs. 1 oder 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1, § 38 Absatz 2 und 4 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt. 2. § ...


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