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§ 13 - Vergleichswebsitesverordnung (VglWebV)

V. v. 16.07.2018 BGBl. I S. 1182 (Nr. 27); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
Geltung ab 24.07.2018, abweichend siehe § 17; FNA: 7610-21-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 13 Zertifizierung von Vergleichswebsites



(1) Die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle erteilt das Zertifikat nach § 16 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes für drei Jahre.

(2) 1Der Betreiber der Vergleichswebsite muss die Konformitätsbewertungsstelle über alle an der Vergleichswebsite geplanten Änderungen informieren, die die Anforderungen an die Vergleichskriterien und an die Vergleichswebsite nach den §§ 17 und 18 des Zahlungskontengesetzes und nach dieser Verordnung betreffen. 2Die Information muss erfolgen, bevor er die Änderungen auf der Vergleichswebsite veröffentlicht.

(3) Lagert der Betreiber einer Vergleichswebsite den Betrieb oder Teile des Betriebs der Vergleichswebsite an Dritte aus, so stellt er sicher, dass diese Dritten

1.
die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen und

2.
von der Konformitätsbewertungsstelle zertifiziert werden.

(4) 1Das Zertifikat gilt nur für die Vergleichswebsite des Betreibers. 2Bindet der Betreiber die Vergleichswebsite bei dritten Websitebetreibern ein, so müssen auch diese die Anforderungen an den Betrieb einer Vergleichswebsite erfüllen.

(5) Die Konformitätsbewertungsstelle ist berechtigt, dem Betreiber einer Vergleichswebsite das Zertifikat zu entziehen, wenn der Betreiber

1.
gegen die Anforderungen an die Erteilung des Zertifikats verstößt oder

2.
nicht nach Absatz 2 im Vorfeld über wesentliche Änderungen informiert hat.

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Zitierungen von § 13 VglWebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 VglWebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VglWebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 VglWebV Prüfpflichten der Konformitätsbewertungsstellen
... innerhalb einer Woche nach Eingang einer Information zu geplanten Änderungen nach § 13 Absatz 2 zu prüfen und zu bestätigen, dass die Konformität auch nach der Umsetzung der ...