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Artikel 14 - Cannabisgesetz (CanG)
Artikel 14 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass- 1.
- ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder
- 2.
- ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
- a)
- nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
- b)
- wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
- c)
- die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder
- d)
- sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht."
- 2.
- § 14 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- In Anlage 4 wird die Tabelle wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9.1 in der ersten Spalte werden die Wörter „(ausgenommen Cannabis)" gestrichen.
- b)
- Nummer 9.2 wird wie folgt gefasst:
Krankheiten, Mängel | Eignung oder bedingte Eignung | Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung | |||
Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | ||
„9.2 | Einnahme von Cannabis | | |||
9.2.1 | Missbrauch (Das Führen von Fahr- zeugen und ein die Fahr- sicherheit beeinträchtigen der Cannabiskonsum können nicht hinreichend sicher getrennt werden.) | nein | nein | - | - |
9.2.2 | nach Beendigung des Missbrauchs | ja wenn die Änderung des Cannabiskon- sumverhaltens gefestigt ist | ja wenn die Änderung des Cannabiskon- sumverhaltens gefestigt ist | - | - |
9.2.3 | Abhängigkeit | nein | nein | - | - |
9.2.4 | nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) | ja wenn Abhängig- keit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | ja wenn Abhängig- keit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | - | -". |
- 4.
- In Anlage 4a Nummer 1 Buchstabe f werden die Wörter „Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln" jeweils durch die Wörter „Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Cannabis oder Arzneimitteln" ersetzt.
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