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§ 15b - Gewerbeordnung (GewO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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§ 15b (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 15b Gewerbeordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.03.2009Artikel 9 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
vom 17.03.2009 BGBl. I S. 550
aktuell vorher 22.05.2007Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
vom 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
aktuellvor 22.05.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15b Gewerbeordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15b GewO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 9 MEG III Änderung der Gewerbeordnung
... gefasst: „§ 15a (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 15b wird wie folgt gefasst: „§ 15b (weggefallen)". c) Nach ... b) Die Angabe zu § 15b wird wie folgt gefasst: „§ 15b (weggefallen)". c) Nach der Angabe zu § 156 wird folgende Angabe ... zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma." 3. Die §§ 15a und 15b werden aufgehoben. 4. In § 34c Abs. 5 Nr. 6 werden die Wörter „§ 1 ...

Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 VersVermRNeurG Änderung der Gewerbeordnung
... § 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend." 3. § 15b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ...