§ 15b - Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

§ 15b Betrieb ohne Registrierung


§ 15b hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken G. v. 1. Oktober 2013 BGBl. I S. 3714 m.W.v. 9. Oktober 2013

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Frühere Fassungen von § 15b RDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.10.2013Artikel 1 Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
vom 01.10.2013 BGBl. I S. 3714

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15b RDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15b RDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 RDG Untersagung von Rechtsdienstleistungen (vom 01.01.2021)
... 16 öffentlich bekanntzumachen. Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt § 15b entsprechend. (3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche ...
§ 18 RDG Umgang mit personenbezogenen Daten; Verordnungsermächtigung (vom 16.03.2023)
...  3. eine Aufsichtsmaßnahme nach § 13h, 4. eine Maßnahme nach § 15b oder 5. die europäische Verwaltungszusammenarbeit nach Absatz 2.  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3714
Artikel 1 UWGuaÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... Nach der Angabe zu § 15a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 15b Betrieb ohne Registrierung". 2. Nach § 11 wird ... mit dem Inhalt nach Satz 2" ersetzt. 6. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt: „§ 15b Betrieb ohne Registrierung Werden ... 6. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt: „§ 15b Betrieb ohne Registrierung Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 1 RDAufStG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz" ersetzt. 11. In § 15b werden die Wörter „die zuständige Behörde" durch die Wörter ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 6 AnwBerRÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... 3. eine Aufsichtsmaßnahme nach § 13a, 4. eine Maßnahme nach § 15b oder 5. die europäische Verwaltungszusammenarbeit nach Absatz 2.  ...

Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 1 InkaRÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... folgender Satz angefügt: „Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt § 15b entsprechend." 3. § 11a wird aufgehoben.  ...


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