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§ 16 - Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

§ 16 Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters; Verordnungsermächtigung



(1) 1Das Rechtsdienstleistungsregister dient der Information der Rechtsuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und öffentlicher Stellen. 2Die Einsicht in das Rechtsdienstleistungsregister steht jedem unentgeltlich zu.

(2) 1Im Rechtsdienstleistungsregister werden unter Angabe der nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Behörde und des Datums der jeweiligen Registrierung nur öffentlich bekanntgemacht:

1.
die Registrierung von Personen, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder mehreren der in § 10 Abs. 1 genannten Bereiche oder Teilbereiche erlaubt sind, unter Angabe

a)
ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Namens oder ihrer Firma einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter sowie des Registergerichts und der Registernummer, unter der sie in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind,

b)
ihres Gründungsjahres,

c)
ihrer Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,

d)
der für sie nach § 12 Abs. 4 benannten qualifizierten Personen unter Angabe des Familiennamens und Vornamens,

e)
des Inhalts und Umfangs der Rechtsdienstleistungsbefugnis einschließlich erteilter Auflagen,

f)
gegebenenfalls des Umstands, dass es sich um eine vorübergehende Registrierung nach § 15 handelt, und der Berufsbezeichnung, unter der die Rechtsdienstleistungen nach § 15 Absatz 4 im Inland zu erbringen sind,

g)
bestehender sofort vollziehbarer Rücknahmen und Widerrufe der Registrierung,

2.
die Registrierung von Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 bestandskräftig untersagt worden ist, unter Angabe

a)
ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Namens oder ihrer Firma einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter sowie des Registergerichts und der Registernummer, unter der sie in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind,

b)
ihres Gründungsjahres,

c)
ihrer Anschrift,

d)
der Dauer der Untersagung.

2Bei öffentlichen Bekanntmachungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2, die sich auf eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehen, sind anstelle des Registergerichts und der Registernummer Name und Anschrift ihrer vertretungsberechtigten Gesellschafter anzugeben. 3Bei öffentlichen Bekanntmachungen nach Satz 1 Nummer 1 werden mit der Geschäftsanschrift auch die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der registrierten Person veröffentlicht, wenn sie in die Veröffentlichung dieser Daten in Textform eingewilligt hat. 4Wird ein Abwickler bestellt, ist auch dies unter Angabe von Familienname, Vorname und Anschrift des Abwicklers zu veröffentlichen.

(3) 1Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet unter der Adresse www.rechtsdienstleistungsregister.de. 2Die nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr im Rechtsdienstleistungsregister veröffentlichten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und ihre Richtigkeit. 3Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der öffentlichen Bekanntmachung im Internet zu regeln.





 

Frühere Fassungen von § 16 RDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 32 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
aktuell vorher 16.03.2023Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 142 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 28.12.2010Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 22.12.2010 BGBl. I S. 2248
aktuell vorher 17.06.2008Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
vom 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
aktuellvor 17.06.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 RDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 RDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 RDG Untersagung von Rechtsdienstleistungen (vom 01.01.2021)
... bei der zuständigen Behörde zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister nach § 16 öffentlich bekanntzumachen. Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt ...
§ 13 RDG Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2024)
... des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Mit dem Antrag, der alle nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Satz 2 in das Rechtsdienstleistungsregister einzutragenden Angaben enthalten muss, sind zur Prüfung ...
§ 15 RDG Vorübergehende Rechtsdienstleistungen (vom 01.01.2024)
... des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Meldung muss neben den nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c und Satz 2 im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntzumachenden Angaben enthalten:  ...
§ 18 RDG Umgang mit personenbezogenen Daten; Verordnungsermächtigung (vom 16.03.2023)
... Daten zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Sie dürfen die nach § 16 Abs. 2 öffentlich bekanntzumachenden Daten längstens für die Dauer von drei Jahren nach ... in einem Dateisystem speichern und aus diesem im automatisierten Verfahren abrufen; § 16 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Gerichte und Behörden dürfen der zuständigen ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
V. v. 19.06.2008 BGBl. I S. 1069; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Artikel 2 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840, 2846; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
§ 1 RDGEG Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz (vom 01.10.2021)
... oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber) und entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Sie dürfen unter ihrer bisher ...

Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
V. v. 19.06.2008 BGBl. I S. 1069; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
§ 8 RDV Öffentliche Bekanntmachungen im Rechtsdienstleistungsregister (vom 01.01.2021)
... Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und solche nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind ... nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und solche nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind innerhalb des Rechtsdienstleistungsregisters zwei getrennte Bereiche vorzusehen. ... 4. Datum der Veröffentlichung, 5. Registrierungsbereich in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes , 6. Familienname, Vorname, Firma oder Name a) der registrierten Person, ... Person, ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer qualifizierten Person in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes , b) der Person oder Vereinigung, der die Erbringung von Rechtsdienstleistungen ... von Rechtsdienstleistungen untersagt ist, oder ihrer gesetzlichen Vertreter in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder 7. Anschrift. Die Angaben nach Satz 2 können ...
§ 9 RDV Löschung von Veröffentlichungen (vom 01.01.2021)
... Die zuständige Behörde hat die Löschung der nach § 16 Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes öffentlich bekanntgemachten Daten aus dem Rechtsdienstleistungsregister unverzüglich ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 20 RBerNG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 1 § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 3 Satz 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 3 und § 19, Artikel 3, Artikel 4 Nr. 1 und 2 ...

Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 6 ErfHonVNG Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
... folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ... 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Sie dürfen die nach § 16 Abs. 2 öffentlich bekanntzumachenden Daten längstens für die Dauer von drei Jahren ... in einer Datenbank speichern und aus dieser im automatisierten Verfahren abrufen; § 16 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend." bb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ...

Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
G. v. 21.10.2016 BGBl. I S. 2372
Artikel 5 ProstSchGEG Änderung der Gewerbeordnung
... wird das Wort „Rechtsbeistände" durch die Wörter „nach § 16 des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Personen" ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 1 RDAufStG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz" ersetzt. 12. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 ...
Artikel 2 RDAufStG Weitere Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
...  1. In der Inhaltsübersicht werden den Angaben zu den §§ 12, 13, 16 , 17 und 18 jeweils ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" ... das Wort „Verbraucher" durch das Wort „Auftraggeber" ersetzt. 5. § 16 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 6 AnwBerRÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
...  6. In § 13 Absatz 1 Satz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „ § 16 Abs. 2 Nr. 1 " durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. 7. ... vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „ § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 " ersetzt. 7. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:  ... wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „ § 16 Abs. 2 Nr. 1 " durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.  ... vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „ § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 " ersetzt. bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1" durch ... 1 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt. 10. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird nach dem Wort „nach" die ...

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 2 DLRLJuUG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... von Bedingungen (§ 10 Absatz 3 Satz 1) zu erbringen." 2. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: ...

Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 1 InkaRÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... durch die Angabe „§ 13a" ersetzt. 10. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 7 InkaRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
... Wörtern „(registrierte Erlaubnisinhaber)" die Wörter „und entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen" eingefügt. c) Absatz 5 ...
Artikel 9 InkaRÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... das Komma und die Wörter „Patentanwälte und Notare, der nach § 16 des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Personen" durch die Wörter „und ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 32 MoPeG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
...  2. In § 13 Absatz 1 Satz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „ § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d" durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d und ... „§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d" durch die Wörter „ § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Satz 2" ersetzt. 3. In § 14 Nummer 4 werden die Wörter ... b) In Absatz 2 Satz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „ § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c" durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c und ... „§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c" durch die Wörter „ § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c und Satz 2" ersetzt. c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter ... durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt. 5. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 142 10. ZustAnpV Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
...  In § 10 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 5, § 13 Absatz 4 Satz 1, § 16 Absatz 3 Satz 3, § 17 Absatz 2 und § 18 Absatz 3 Satz 1 des ...