Artikel 15b - Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

Artikel 15b Änderung der Ausschussmitglieder-Verordnung


Artikel 15b ändert mWv. 11. Mai 2019 AMV § 10

Nach § 10 Satz 2 der Ausschussmitglieder-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

 
„Satz 2 gilt entsprechend für die Stellvertreter der Vorsitzenden der Landesausschüsse."



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