(1)
1Bei der Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung sind realistische Expositionspfade und Expositionsannahmen zu verwenden.
2Soweit dabei die Expositionspfade nach
Anlage 11 Teil A Berücksichtigung finden, sind die Annahmen der
Anlage 11 Teil B Tabelle 1 Spalte 1 bis 7 und Tabelle 2 zugrunde zu legen.
3Dabei sind unbeschadet des
§ 136 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes Art und Konzentrationen der Radionuklide und die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in der Umwelt zu berücksichtigen.
(2) 1Es ist sowohl die gegenwärtige Exposition zu ermitteln als auch die zu erwartende zukünftige Exposition abzuschätzen. 2Expositionen sind für Zeiträume abzuschätzen,
- 1.
- in denen voraussichtlich nicht vernachlässigbare Expositionen auftreten werden und
- 2.
- die das zu erwartende Maximum der Exposition einschließen.
3Ist die Abschätzung der Exposition für den sich aus Satz 2 ergebenden Zeitraum nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit möglich, so ist eine Abschätzung für den Zeitraum ausreichend, für den hinreichend zuverlässige Aussagen getroffen werden können.
4Eine Abschätzung ist höchstens für einen Zeitraum von 1.000 Jahren durchzuführen.
(4) Bei der Nutzung, Stilllegung, Sanierung und Folgenutzung bergbaulicher Anlagen und Einrichtungen, insbesondere der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus, sowie anderer Grundstücke, die durch bergbauliche Hinterlassenschaften kontaminiert sind, kann die zuständige Behörde davon ausgehen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind, wenn der Ermittlung der Exposition die Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Exposition infolge bergbaubedingter Umweltradioaktivität (Berechnungsgrundlagen - Bergbau) zugrunde gelegt worden sind.
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V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8