(1) Behörden sollen die ihnen zugänglichen Daten des Registers verwenden, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.
(2)
1Die Bundesnetzagentur soll die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten verwenden, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2Dies gilt auch für solche Daten, die nach
§ 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten.
(3)
1Die Bundesnetzagentur eröffnet folgenden Behörden auf Anforderung einen Zugang zu Daten, die nach
§ 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit die Behörden diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:
- 1.
- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
- 2.
- dem Bundeskartellamt,
- 3.
- dem Umweltbundesamt,
- 4.
- dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
- 5.
- der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
- 6.
- dem Statistischen Bundesamt,
- 7.
- den Finanzbehörden des Bundes und der Länder und
- 8.
- den Landesregulierungsbehörden.
2Die Bundesnetzagentur muss jeden Zugang, den sie nach Satz 1 eröffnet, im Internet bekanntmachen und dabei die angegebene gesetzliche Aufgabe der jeweiligen Behörde benennen.
(4)
1Andere als die in Absatz 3 genannten Behörden erhalten auf Anforderung von der Bundesnetzagentur Daten, die nach
§ 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden im Einzelfall erforderlich ist.
2Die Bundesnetzagentur muss jede Übermittlung nach Satz 1 dokumentieren und dabei die gesetzliche Aufgabe der jeweiligen Behörde benennen.
(5)
1Die Bundesnetzagentur und die Behörden nach Absatz 3 dürfen Daten, die nach
§ 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken nach Maßgabe des
Artikels 89 der Verordnung (EU) 2016/679 übermitteln.
2Die Vorschriften des
Bundesstatistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder sowie des
Bundesarchivgesetzes oder der Archivgesetze der Länder bleiben unberührt.
(6)
1Marktakteure sind berechtigt, die Übermittlung von Daten zu energiestatistischen Zwecken oder zum Vollzug energierechtlicher Bestimmungen an Bundesbehörden zu verweigern, soweit diese Daten bereits im Marktstammdatenregister eingetragen sind.
2Unberührt von Satz 1 bleiben Meldepflichten nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz.
3Ausgenommen von Satz 1 sind Meldepflichten nach der
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).
(7) Die Übermittlung von Daten an Drittländer und internationale Organisationen richtet sich nach Kapitel V der
Verordnung (EU) 2016/679 und nach den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891
Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860