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Artikel 10 - Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (EEGAusbGuEnFG k.a.Abk.)

G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 20
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Artikel 10 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung


Artikel 10 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2022 MaStRV § 5, § 10, § 11, § 13, § 17, § 4, § 16, Anlage, mWv. 1. Januar 2023 § 19

Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst:

§ 11 (weggefallen)".

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Betreiber von Strom- und Gasverbrauchseinheiten und Gaserzeugungseinheiten können Einheiten, die sich in derselben technischen Lokation befinden, zusammengefasst als eine Einheit registrieren."

b)
In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „installierten Leistung" durch das Wort „Nettonennleistung" ersetzt.

3.
§ 10 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
ihr nach Teil 5 Abschnitt 2 des Energiefinanzierungsgesetzes übermittelt worden sind,".

b)
In Nummer 6 wird das Wort „Erneuerbare-Energien-Gesetz" durch das Wort „Energiefinanzierungsgesetz" und das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
ihr im Rahmen einer Anforderung nach § 13 Absatz 4 übermittelt worden sind."

4.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11 (weggefallen)".

5.
In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder KWK-Anlage sind, beginnt die Frist" durch die Wörter „Die Frist nach Satz 1 beginnt bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder KWK-Anlage sind, die eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in Anspruch nehmen wollen, deren Höhe nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist," ersetzt.

6.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „personenbezogenen Daten," das Wort „den" durch das Wort „dem" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern „zuständigen Übertragungsnetzbetreiber und" das Wort „die" durch das Wort „den" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023

7.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht spätestens zum letzten Kalendertag eines Monats den im vorangegangenen Monat gemeldeten Zubau der erneuerbaren Energien auf einer von ihr betriebenen Internetseite."

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
In § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

9.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Im Abkürzungsverzeichnis wird die Nummer *12 wie folgt gefasst:

„*12 ab einer Nettonennleistung von 1 MW".


 
b)
In Tabelle I wird in Nummer I.1.10 in der Spalte „Art der Angabe" die Angabe „R" gestrichen.

c)
In Tabelle I werden die Nummern I.5.3 und I.5.3.1 gestrichen.

d)
Tabelle II wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer II.1.1.14 wird wie folgt gefasst:

„II.1.1.14Art der Einspeisung  R  NP".


 
 
bb)
Nummer II.1.1.25 wird wie folgt gefasst:

„II.1.1.25Anlage nach dem EEG  R  NPVE: [II]".


 
 
cc)
In Nummer II.1.3.4 werden in der Spalte „Datum" die Wörter „Steigerung der Nettonennleistung durch Kombibetrieb" durch die Wörter „Nettonennleistung im Kombibetrieb" ersetzt.

dd)
Nummer II.1.3.12 wird wie folgt gefasst:

„II.1.3.12KWK-Anlage R  NP".


 
 
ee)
Nummer II.1.5.2 wird wie folgt gefasst:

„II.1.5.2KWK-Anlage    NP".


 
 
ff)
Nach Nummer II.1.7.1.8 wird folgende Nummer II.1.7.1.9 eingefügt:

„II.1.7.1.9Einrichtung zur bedarfsgesteuerten
Nachtkennzeichnung
 P  NP".


 
 
gg)
Nach Nummer II.2.1.5 wird folgende Nummer II.2.1.6 eingefügt:

„II.2.1.6Betrieb durch eine Bürgerenergiegesellschaft
nach § 22b EEG
    NPWI: [I]: P, [II]: P
SO: [II]: P".


 
 
hh)
Nummer II.3.1.2 wird wie folgt gefasst:

„II.3.1.2elektrische KWK-Leistung  R  NP".


 
 
ii)
Nummer II.3.1.3 wird wie folgt gefasst:

„II.3.1.3Inbetriebnahmedatum R  NP".


 
e)
Tabelle III wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer III.1.5 wird wie folgt gefasst:

„III.1.5Inbetriebnahmedatum R   ".


 
 
bb)
Nummer III.1.6 wird wie folgt gefasst:

„III.1.6Datum der endgültigen Stilllegung   R  ".


 
 
cc)
Nummer III.1.7 wird wie folgt gefasst:

„III.1.7Netzbetreiber R   ".


 
 
dd)
Die Nummern III.2.3 und III.2.4 werden aufgehoben.

f)
Tabelle V wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer V.2.1.3 wird folgende Nummer V.2.1.4 eingefügt:

„V.2.1.4Status Netzanschlusspunkt R".


 
 
bb)
Die Nummer V.3.1.1 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherigen Nummern V.3.1.2 und V.3.1.3 werden die Nummern V.3.1.1 und V.3.1.2.

dd)
Nach der neuen Nummer V.3.1.2 wird folgende Nummer V.3.1.3 eingefügt:

„V.3.1.3Status Netzanschlusspunkt R".




 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 EEGAusbGuEnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEGAusbGuEnFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 20 EEGAusbGuEnFG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 13.10.2022)
... Absatz 1 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft: 1. Artikel 1, 2. Artikel 10 mit Ausnahme von Nummer 7, 3. Artikel 13, 4. Artikel 15 Nummer 4, 6 bis 10, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Herkunftsnachweisregistergesetz (HkNRG)
Artikel 1 G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 9; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
§ 5 HkNRG Verordnungsermächtigungen zu Herkunftsnachweisen für Gas und Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte sowie zur Subdelegation (vom 09.02.2024)
... 8 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237 ) geändert worden ist, d) Angaben dazu, ob und in welcher Art die Anlage ...

Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)
Artikel 1 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
§ 19 MaStRV Veröffentlichungen *) (vom 01.01.2023)
... für Solaranlagen ergeben.] --- *) Anm. d. Red.: Durch Artikel 10 Nummer 7 G. v. 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237 ) soll Absatz 1 neu gefasst werden. Die vorherige Fassung hat keinen Absatz 1 und ist hier in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Artikel 2 GasResRAG Änderung des Herkunftsnachweisregistergesetzes
... 8 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237 ) geändert worden ist, d) Angaben dazu, ob und in welcher Art die Anlage ...