§ 16c Feststellung der Beteiligten mittels Videokommunikation
1Erfolgt die Beurkundung mittels Videokommunikation, soll sich der Notar Gewissheit über die Person der Beteiligten anhand eines ihm elektronisch übermittelten Lichtbildes sowie anhand eines der folgenden Nachweise oder Mittel verschaffen:
- 1.
- eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, der auf dem Vertrauensniveau „hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) notifiziert wurde, oder
- 2.
- eines elektronischen Identifizierungsmittels, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde und das
- a)
- für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt ist und
- b)
- auf dem Vertrauensniveau „hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert wurde.
2Das dem Notar zu übermittelnde Lichtbild ist mit Zustimmung des betreffenden Beteiligten nebst Vornamen, Familienname, Tag der Geburt, ausstellendem Staat, Dokumentenart, Gültigkeitsdauer sowie derjenigen Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments erforderlich sind, aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines von der Bundesrepublik Deutschland ausgegebenen Personalausweises, Passes oder elektronischen Aufenthaltstitels oder eines amtlichen Ausweises oder Passes eines anderen Staates, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, auszulesen.
3Sofern ein Beteiligter dem Notar bekannt ist, ist die elektronische Übermittlung eines Lichtbildes nicht erforderlich.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 10a BNotO Amtsbereich (vom 16.03.2023) ... gebieten. (3) Urkundstätigkeiten, die nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mittels Videokommunikation vorgenommen werden, gelten nur ...
§ 11 BNotO Amtsbezirk (vom 01.08.2022) ... es genehmigt hat. (3) Urkundstätigkeiten, die nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mittels Videokommunikation vorgenommen werden, gelten in ...
§ 78 BNotO Aufgaben (vom 01.08.2022) ... das die Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes (§ 78p) ermöglicht. (2) Die ...
§ 78p BNotO Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung (vom 01.08.2022) ... die Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes ermöglicht. (2) Der Betrieb des ... 2. die technische Durchführung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 16c Satz 1 des Beurkundungsgesetzes , 3. das Auslesen eines elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums nach § ... 3. das Auslesen eines elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums nach § 16c Satz 2 des Beurkundungsgesetzes und 4. das Erstellen einer qualifizierten elektronischen Signatur und das Versehen der ...
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
G. v. 20.04.1892 RGBl. S. 477; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 2 GmbHG Form des Gesellschaftsvertrags (vom 01.08.2023) ... Errichtung der Vollmacht kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen. (3) Die notarielle Beurkundung des ... Gesellschaftsvertrags kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen, sofern andere Formvorschriften nicht entgegenstehen; ... Form bedürfen, können mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes beurkundet werden; sie müssen in die nach Satz 1 errichtete ...
§ 55 GmbHG Erhöhung des Stammkapitals (vom 01.08.2023) ... der Erklärung kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes erfolgen. (2) Zur Übernahme ...
Handelsregisterverordnung (HRV)
V. v. 12.08.1937 RMBl. S. 515; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 25 HRV (vom 01.08.2022) ... betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes notariell beurkundet wurde, und 2. die Errichtung ...
Notarverzeichnis- und -postfachverordnung (NotVPV)
V. v. 04.03.2019 BGBl. I S. 187; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
§ 9 NotVPV Einsichtnahme (vom 01.08.2022) ... dies im Rahmen einer Suche nach einem Notar, der Urkundstätigkeiten nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mittels Videokommunikation vornimmt, erforderlich ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 4 DiRUG Änderung des Beurkundungsgesetzes ... über die Niederschrift entsprechend anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 sowie den §§ 16c bis 16e nichts anderes bestimmt ist. (2) Die elektronische Niederschrift wird als ... vor der Genehmigung auch zur Durchsicht elektronisch übermittelt werden. § 16c Feststellung der Beteiligten mittels Videokommunikation Erfolgt die Beurkundung ... 40 Absatz 2 und 5 gelten entsprechend. Im Falle der Beglaubigung mittels Videokommunikation gilt § 16c entsprechend. (5) Der Notar soll die Beglaubigung einer mittels Videokommunikation ...
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