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§ 178 - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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§ 178 Beschwerdeentscheidung



1Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, so hebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf. 2In diesem Fall entscheidet das Gericht in der Sache selbst oder spricht die Verpflichtung der Vergabekammer aus, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Sache erneut zu entscheiden. 3Auf Antrag stellt es fest, ob das Unternehmen, das die Nachprüfung beantragt hat, durch den Auftraggeber in seinen Rechten verletzt ist. 4§ 168 Absatz 2 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 178 GWB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.04.2016Artikel 1 Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
vom 17.02.2016 BGBl. I S. 203

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 178 GWB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 178 GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 173 GWB Wirkung (vom 02.04.2020)
... solange nicht das Beschwerdegericht die Entscheidung der Vergabekammer nach § 176 oder § 178  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG)
G. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1078
§ 6 BwBBG Beschleunigte sofortige Beschwerde
... des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist nicht anzuwenden. (5) § 178 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerdeentscheidung innerhalb einer Frist von ... wobei dieser Zeitraum vier Wochen nicht überschreiten soll. Abweichend von § 178 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entscheidet das Gericht stets in der Sache selbst. (6) Für das Beschwerdegericht ...

LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG)
G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 802; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 184
§ 9 LNGG Beschleunigte Vergabe- und Nachprüfungsverfahren 3)
... nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. 7. § 178 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerdeentscheidung innerhalb einer Frist von ... die Beteiligten einmalig um höchstens zwei Wochen verlängern. Abweichend von § 178 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entscheidet das Gericht stets in der Sache selbst. 8. Für das Beschwerdegericht ...