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Artikel 9 - Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten (GewBürAbG k.a.Abk.)
Artikel 9 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 124 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes," die Angabe „§ 20 des Ökodesign-Gesetzes," eingefügt.
In § 124 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes," die Angabe „§ 20 des Ökodesign-Gesetzes," eingefügt.
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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 GewBürAbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewBürAbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 11 GewBürAbG Inkrafttreten
... am 1. Mai 2027 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 30. Juli 2026 in Kraft. (4) Artikel 9 tritt am 1. November 2026 in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17617/a340497.htm
