§ 17 (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 17 GEEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 12 EEG2021-EG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst: „§ 17 (weggefallen)". 2. In § 6 ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst: „ § 17 (weggefallen) ". 2. In § 6 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „10" durch die Angabe ... die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist,". 4. § 17 wird aufgehoben. 5. In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einmalig ...
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