(1)
1Die nach
§ 23 Absatz 4,
§ 25 Absatz 2 Nummer 3 und
§ 26 Absatz 1 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes beizufügenden Informationen müssen die Funktionsweise des Messgeräts in einer Bedienungsanleitung erläutern, wenn ein Hersteller nicht davon ausgehen darf, dass es auch ohne Bedienungsanleitung von jedermann ordnungsgemäß in seinem vollen Funktionsumfang verwendet sowie gewartet und geprüft werden kann.
2Textliche Darstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
3§ 15 Absatz 5 ist anzuwenden.
(2) 1Die beizufügenden Informationen müssen leicht verständlich sein. 2Sie müssen folgende Angaben enthalten, sofern diese für die vorgesehene Verwendung des Messgeräts von Bedeutung sind:
- 1.
- die Nennbetriebsbedingungen,
- 2.
- Angaben zu den mechanischen und elektromagnetischen Umgebungsbedingungen,
- 3.
- Angaben zu den oberen und unteren Temperaturgrenzen und den Feuchtebedingungen sowie zum offenen oder geschlossenen Einsatzort, für die das Messgerät jeweils geeignet ist,
- 4.
- Anweisungen für Aufstellung, Wartung, Reparaturen und Prüfungen,
- 5.
- sonstige Anweisungen zur Gewährleistung eines fehlerfreien Betriebs sowie Angaben zu besonderen Einsatzbedingungen,
- 6.
- Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen, Teilgeräten oder Messgeräten.
(3) 1Beizufügende Informationen sind nicht erforderlich für
- 1.
- Gruppen von identischen Messgeräten, die an demselben Einsatzort verwendet werden, sofern ein Exemplar der Informationen beigefügt ist, und
- 2.
- Messgeräte zur Messung von Versorgungsleistungen.
2Satz 1 ist nicht für nichtselbsttätige Waagen anzuwenden.
(4)
1Intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen im Sinne des
Messstellenbetriebsgesetzes sind - sofern es sich um Messgeräte im Sinne des
Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung handelt - abweichend von Absatz 3 Beschreibungen zur Handhabung der Ableseeinrichtungen beizufügen.
2Die Beschreibungen müssen leicht verständlich abgefasst sein.
3Textliche Darstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4742
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3098