(1) 1Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste mit mehr als 100.000 Vertragspartnern haben folgende von ihnen erbrachte Dienste aufrechtzuerhalten:
- 1.
- Sprachkommunikationsdienste,
- 2.
- Internetzugangsdienste,
- 3.
- 1Datenübertragungsdienste und 4. 2E-Mail-Dienste.
2Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben den Betrieb ihres Netzes mindestens in dem Umfang aufrechtzuerhalten, der für die Erbringung der Dienste nach Satz 1 erforderlich ist.
3Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nach Satz 1 und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die Anschlüsse oder Übertragungswege bereitstellen, die für die Dienste nach Satz 1 erforderlich sind, haben diese Dienstleistungen aufrechtzuerhalten.
(2)
1Unbeschadet der Regelungen der
Verordnung (EU) 2015/2120 haben Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze Verkehrsmanagementmaßnahmen zu ergreifen, soweit und solange es erforderlich ist, um eine drohende Netzüberlastung zu verhindern oder eine eingetretene Netzüberlastung zu beseitigen.
2Dabei sind gleichwertige Verkehrsarten gleich zu behandeln.
(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nach Absatz 1 haben Maßnahmen zu ergreifen, soweit und solange es erforderlich ist, um eine drohende Engpasssituation bei der Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen und -diensten, an Übergabepunkten von Telekommunikationsnetzen und -diensten sowie an Systemkomponenten zur Steuerung und Verwaltung von Telekommunikationsdiensten zu verhindern oder eine eingetretene Engpasssituation zu beseitigen.
§ 186 TKG Telekommunikationsbevorrechtigung ... und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nach § 185 Absatz 1 Satz 1 , die Anschlüsse oder Übertragungswege bereitstellen, die für die nach § 185 ... 1 Satz 1, die Anschlüsse oder Übertragungswege bereitstellen, die für die nach § 185 Absatz 1 sicherzustellenden Dienste erforderlich sind, haben für Telekommunikationsbevorrechtigte ...
V. v. 22.04.2016 BGBl. I S. 958; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045