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§ 184 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 184 Anwendungsbereich


§ 184 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind anzuwenden zur Sicherung einer Mindestversorgung mit Telekommunikationsdiensten

1.
bei unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen erheblichen Störungen der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen, sonstigen vergleichbaren Ereignissen oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall sowie

2.
zur Erfüllung

a)
internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung,

b)
der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen oder

c)
von Bündnisverpflichtungen.

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Zitierungen von § 184 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 184 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 188 TKG Mitwirkungspflichten und Entschädigung
... haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in den Fällen des § 184 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken ...