(1) 1Für Strahlenschutzbeauftragte, die
- 1.
- vor dem 1. August 2001 nach der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 30. Juli 2001 geltenden Fassung bestellt wurden, oder
- 2.
- vor dem 1. Juli 2002 nach der Röntgenverordnung in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung bestellt wurden,
gilt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz als erworben und bescheinigt nach
§ 47 Absatz 1 Satz 1.
2Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz vor dem 1. August 2001 nach der
Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321) in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung oder vor dem 1. Juli 2002 nach der
Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung erworben haben, aber nicht als Strahlenschutzbeauftragte bestellt waren.
3Für Einzelsachverständige oder prüfende Personen einer Sachverständigenorganisation, die nach
§ 66 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder
§ 4a der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung bestimmt wurden und die bis zum 31. Dezember 2018 noch als solche tätig waren, gilt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz als erworben und bescheinigt nach
§ 47 Absatz 1 Satz 1.
4§ 48 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
5Im Übrigen gilt eine vor dem 31. Dezember 2018 erteilte Fachkundebescheinigung als Bescheinigung nach
§ 47 Absatz 1 Satz 1 fort.
(2)
1Hat die zuständige Behörde nach
§ 18a Absatz 1 Satz 5 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung festgestellt, dass in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung im Strahlenschutz sowie den anerkannten Kursen entsprechendes theoretisches Wissen vermittelt wurde, so gilt diese Feststellung als Feststellung nach
§ 47 Absatz 5 Satz 1 fort.
2Galt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach
§ 18a Absatz 1 Satz 5 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung als geprüft und bescheinigt, so gilt sie als geprüft und bescheinigt fort.
3§ 48 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Vor dem 31. Dezember 2018 von der zuständigen Stelle anerkannte Kurse zur Vermittlung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse gelten bis zum 31. Dezember 2026 als anerkannt nach
§ 51 fort, soweit die Anerkennung keine kürzere Frist enthält.
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V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8