§ 18 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 18 Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge oder für Staatenlose sind für die Einreise und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern

1.
der Reiseausweis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder von einem in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staat ausgestellt wurde,

2.
der Reiseausweis eine Rückkehrberechtigung enthält, die bei der Einreise noch mindestens vier Monate gültig ist und

3.
sie keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.

2Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge, die von einem der in Anlage A Nr. 3 genannten Staaten ausgestellt wurden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 23. März 2020 BGBl. I S. 655; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233 m.W.v. 1. April 2020

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Frühere Fassungen von § 18 AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2020Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
vom 23.03.2020 BGBl. I S. 655

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 18 AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 5 HQRLUmsG Änderung von Verordnungen
... angefügt. 2. In § 31 Absatz 3 werden die Wörter „des § 18 oder § 19" durch die Wörter „der §§ 18, 19 oder 19a" ... „des § 18 oder § 19" durch die Wörter „der §§ 18 , 19 oder 19a" ersetzt. 3. Nach § 38a Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ...

Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
Artikel 3 BeschVuAufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... L 103 I vom 12.4.2019, S. 1) geändert worden ist," ersetzt. 3. In § 15, § 18 Satz 1 Nummer 1 , § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 39 Satz 1 Nummer 3 sowie in § 40 wird jeweils die ... ersetzt. bbb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „ § 18 Absatz 4 Satz 2" durch die Angabe „§ 19c Absatz 3" ersetzt.  ... 17 Absatz 2 oder § 18d" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „ §§ 18 , 19, 19a, 19b, 19d" durch die Angabe „§§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, §§ ...


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