Die
Aufenthaltsverordnung vom
25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 12 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 16b" ersetzt.
- 2.
- In § 13 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 539/2001" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), die durch die Verordnung (EU) 2019/592 (ABl. L 103 I vom 12.4.2019, S. 1) geändert worden ist," ersetzt.
- 3.
- In § 15, § 18 Satz 1 Nummer 1, § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 39 Satz 1 Nummer 3 sowie in § 40 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 539/2001" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2018/1806" ersetzt.
- 4.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001" durch die Wörter „Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1806" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 4a Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- 5.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 wird das Wort „Arbeitsplatzsuche" durch die Wörter „Arbeits- oder Ausbildungsplatzsuche" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „§ 18 Absatz 4 Satz 2" durch die Angabe „§ 19c Absatz 3" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2020
-
-
-
- ccc)
- In Nummer 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:
- „d)
- eine Beschäftigung gemäß § 14 Absatz 1a der Beschäftigungsverordnung ausüben will und dabei einen Fall des § 14 Absatz 1a Satz 2 der Beschäftigungsverordnung geltend macht, oder".
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
-
- bb)
- In Satz 5 werden die Wörter „§ 16 Absatz 1, 6 oder Absatz 7 oder nach § 20" durch die Wörter „§ 16b Absatz 1 oder Absatz 5, § 17 Absatz 2 oder § 18d" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 18, 19, 19a, 19b, 19d" durch die Angabe „§§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, §§ 19, 19b, 19c" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
- 6.
- In § 34 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 werden jeweils die Wörter „§ 16 Absatz 1 und 6" durch die Wörter „§ 16b Absatz 1 und 5" ersetzt.
- 7.
- § 38a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3" durch die Angabe „§ 18d Absatz 3" ersetzt.
- 8.
- In § 38b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
- 9.
- In § 38d Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 18d" ersetzt.
- 10.
- In § 38e Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3" durch die Angabe „§ 18d Absatz 3" ersetzt.
- 11.
- In § 38f Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 18d" ersetzt.
- 12.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 16, 17b oder 18d" durch die Angabe „§§ 16b, 16e oder 19e" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 8 wird die Angabe „§ 19b" durch die Angabe „§ 19" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 9 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „§ 19d" durch die Angabe „§ 19b" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 10 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „§ 20b" durch die Angabe „§ 18f" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 19b" durch die Angabe „§ 19" ersetzt.
- 13.
- In § 41 Absatz 4 wird die Angabe „§ 19b" durch die Angabe „§ 19" ersetzt.
- 14.
- In § 44 Nummer 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1" durch die Angabe „§ 18c Absatz 3" ersetzt.
- 15.
- Dem § 49 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Geht die örtliche Zuständigkeit nach Erhebung der Bearbeitungsgebühr auf eine andere Behörde über, verbleibt die Bearbeitungsgebühr bei der Behörde, die sie erhoben hat. In diesem Fall erhebt die nunmehr örtlich zuständige Behörde keine Bearbeitungsgebühr."
- 16.
- § 59 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 18d" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 20b" durch die Angabe „§ 18f" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4a wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 16b" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4b wird die Angabe „§ 17b" durch die Angabe „§ 16e" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4c wird die Angabe „§ 18d" durch die Angabe „§ 19e" ersetzt.
- e)
- In Absatz 4d werden die Wörter „dem Aufenthaltstitel" durch die Wörter „der Aufenthaltserlaubnis oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1" ersetzt.
- f)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Sofern ein Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach
§ 84 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als fortbestehend gilt, dokumentiert die Ausländerbehörde dies auf Antrag des Ausländers in einem Vordruck nach
Anlage D11 oder
D11a; ist dem Ausländer ein Dokument entsprechend einem in
Anlage D1 bis
D3 vorgesehenen Muster ausgestellt worden oder wird ihm ein solches Dokument ausgestellt, ist die Eintragung in diesem Dokument vorzunehmen."