§ 18 - Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)

V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3250, 3431 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2032-1-45 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 18 Eigentum an Hilfsmitteln


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ein Hilfsmittel geht, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht in das Eigentum der Soldatin oder des Soldaten über.

(2) 1Wendet eine Soldatin oder ein Soldat für ein verordnetes Hilfsmittel eigene Mittel auf, um eine bessere, aber medizinisch nicht notwendige Ausführung zu erhalten, erwirbt sie oder er an dem Hilfsmittel Miteigentum. 2Der Eigentumsanteil bestimmt sich nach der Höhe der aufgewendeten eigenen Mittel. 3Wird das Hilfsmittel im Dienst zerstört oder beschädigt, werden der Soldatin oder dem Soldaten für den Miteigentumsanteil Entschädigungen nach den allgemeinen Vorschriften über Schadensersatzansprüche und Billigkeitszuwendungen bei im Dienst entstandenen Sachschäden gewährt.

(3) 1Bei Ende des Dienstverhältnisses geht das Hilfsmittel in das Eigentum der Soldatin oder des Soldaten über, wenn sie oder er das Hilfsmittel weiterhin benötigt. 2Wird eine Soldatin oder ein Soldat erneut zum Wehrdienst herangezogen und ist das Hilfsmittel noch vorhanden, so ist es mitzubringen und gilt nicht als eigenes Hilfsmittel.

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Zitierungen von § 18 BwHFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BwHFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwHFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 BwHFV Behandlung während eines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland (vom 01.09.2021)
... und wirtschaftlich angemessenen Kosten für die Behandlung entsprechend den §§ 1 bis 21 und 24 bis 30 übernommen. Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, ...
§ 28 BwHFV Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (vom 01.09.2021)
... Buches Sozialgesetzbuch werden neben den Leistungen, auf die sie oder er nach den §§ 5 bis 27 Anspruch hat, 50 Prozent der Kosten für eine notwendige häusliche, ...


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