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§ 19 - Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)

V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3250, 3431 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2032-1-45 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 19 Häusliche Krankenpflege



(1) 1Soldatinnen und Soldaten erhalten auf truppenärztliche Verordnung in ihrem Haushalt, in ihrer Familie oder an einem anderen geeigneten Ort neben der ärztlichen Behandlung in erforderlichem Umfang häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn

1.
eine Krankenhausbehandlung zwar geboten, aber nicht ausführbar ist,

2.
die Krankenhausbehandlung durch häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt werden kann oder

3.
häusliche Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.

2Die Kosten der häuslichen Krankenpflege werden bis zur Höhe des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts einer Pflegekraft der öffentlichen oder freigemeinnützigen Träger, die für die häusliche Krankenpflege in Betracht kommen, übernommen. 3Bis zu dieser Höhe werden auch die Kosten für eine Ersatzpflegekraft, die die Truppenärztin oder der Truppenarzt für geeignet erklärt, übernommen.

(2) Die häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 umfasst

1.
Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,

2.
verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen,

3.
ambulante psychiatrische Krankenpflege und

4.
ambulante Palliativversorgung.

(3) 1Bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, erhalten Soldatinnen und Soldaten die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung an einem geeigneten Ort im Sinne von § 37 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2Satz 1 gilt nicht, wenn bei der Soldatin oder dem Soldaten eine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 vorliegt.

(4) 1Die häusliche Krankenpflege soll nicht länger als vier Wochen dauern. 2Das gilt nicht für die häusliche Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung und bei ambulanter Palliativversorgung.

(5) 1Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person die Soldatin oder den Soldaten nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. 2Die Verordnung von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung ist im Fall der Sicherungspflege nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nur zulässig, wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt wurde.

(6) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1 bis 3 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durchgeführt, sind nur erstattungsfähig

1.
Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person und

2.
eine angemessene Entschädigung für den Verdienstausfall der Person, die die häusliche Krankenpflege erbringt.

(7) In den Fällen des § 2 Absatz 1 und 2 ist § 10 der Heilverfahrensverordnung anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 19 BwHFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2021Artikel 75 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
aktuell vorher 14.11.2020Artikel 2 Verordnung zur Ablösung der Heilverfahrensverordnung
vom 09.11.2020 BGBl. I S. 2349
aktuell vorher 01.09.2017 (27.09.2017)Berichtigung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
vom 15.09.2017 BGBl. I S. 3431
aktuellvor 01.09.2017 (27.09.2017)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 BwHFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BwHFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwHFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19a BwHFV Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit (vom 01.09.2021)
... Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 19 Absatz 3 bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem ...
§ 20 BwHFV Familien- und Haushaltshilfe (vom 01.09.2021)
... Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der Soldatin oder des Soldaten durchgeführt, gilt § 19 Absatz 5 entsprechend. (5) Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe, deren ...
§ 22 BwHFV Behandlung während eines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland (vom 01.09.2021)
... und wirtschaftlich angemessenen Kosten für die Behandlung entsprechend den §§ 1 bis 21 und 24 bis 30 übernommen. Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, ...
§ 27 BwHFV Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (vom 01.09.2021)
... 3. häusliche Pflege, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist; § 19 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend, 4. Hilfe bei der Entbindung durch eine Ärztin oder einen Arzt ...
§ 28 BwHFV Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (vom 01.09.2021)
... Buches Sozialgesetzbuch werden neben den Leistungen, auf die sie oder er nach den §§ 5 bis 27 Anspruch hat, 50 Prozent der Kosten für eine notwendige häusliche, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
B. v. 15.09.2017 BGBl. I S. 3431
Berichtigung BwHFVBer
... 8 und 10" durch die Angabe „§§ 7 und 9" zu ersetzen. 3. In § 19 Absatz 6 ist die Angabe „§ 3" durch die Angabe „§ 2" zu ...

Verordnung zur Ablösung der Heilverfahrensverordnung
V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349
Artikel 2 HeilVfVNRV Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
... 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) In den Fällen des § 2 Absatz 1 und 2 ist ...